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Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen

Produktinformationen "Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen"

Bände 1 - 4 / 56 Seiten

Aus dem Inhalt:

Bände 1 und 2: Amtliche Texte

Aktualisiert:

Pfandbriefgesetz (2.30.1), 
Kreditwesengesetz (2.30.4), 
Solvabilitätsverordnung (2.30.5), 
Bausparkassengesetz (2.30.6), 
Versicherungsaufsichtsgesetz
 (2.30.7), 
Anlageverordnung (2.30.8)

Die Gesetze sind aktualisiert. Die abgedruckten Auszüge sind von den Änderungen nicht bzw. nur untergeordnet (redaktionell) betroffen. Es ist jedoch die Angabe zum Aktualitätsstand anzupassen.

Bände 3 und 4: Marktdaten und Formulare

Aktualisiert: Preisspiegel für Wohnungsmieten (3.21)

Es erfolgt die Aktualisierung der Übersicht von Wohnungsmieten in Deutschland. Dabei wurden bewusst Städte und Gemeinden gewählt, in denen gemäß unserer Recherchen aktuell kein Mietspiegel zur Verfügung steht.

Aktualisiert: Indizes und Zinssätze (4.01, 4.02, 4.03, 4.04, 4.06, 4.07)

Es werden die Vorbemerkungen (4.01) in den ersten beiden Abschnitten aktualisiert. Betroffen sind die allgemeinen Vorbemerkungen sowie die Vorbemerkungen zum Verbraucherpreisindex, bei denen die Änderungen aufgrund des neuen Basisjahres 2015 = 100 eingearbeitet sind. Der Verbraucherpreisindex (4.02) ist an die vom Statistischen Bundesamt durchgeführte turnusmäßige Änderung des Warenkorbes sowie des Basisjahres angepasst. Das neue amtliche Basisjahr ist nun 2015 = 100. Es erfolgt zudem eineAktualisierung der Indizes für die Einkommensentwicklung (4.03), der Baupreisindizes für Gebäude und Außenanlagen (4.04), der Indizes für die Bodenpreisentwicklung (4.06) und des Index „allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse“ (4.07). Erläuterungen 2

Aktualisiert: Formulare zur DSGVO (5.94.3, 5.94.6, 5.94.7)

Die Löschfristen für Interessenten- und Bewerberdaten (5.94.3, 5.94.6) sowie für Gutachten (5.94.3 und 5.94.7) werden konkretisiert. Interessenten- und Bewerberdaten dürfen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Akquisetätigkeit bzw. Besetzung der Stelle gespeichert werden. Gutachten dürfen maximal 30 Jahre ab Gutachtenübergabe gespeichert werden. Im Einzelnen gilt (maßgeblich ist die zuerst endende Frist): 3 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (regelmäßige Verjährungsfrist) gemäß § 199 Abs. 1 BGB, maximal jedoch 10 Jahre ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung (z.B. Verkauf) an ((§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) bzw. 30 Jahre ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis (z.B. Übergabe des Gutachtens) an (§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

 

 

 

Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen

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Ergänzungslieferung
Produktnummer: 10006.129