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Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen

Produktinformationen "Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen"

Mit der 130. Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung werden die Marktdaten und Praxishilfen in den Bänden 1 – 4 um Gesetzestexte, aktuelle Marktdaten und neueste Formulare ergänzt bzw. aktualisiert.

Bände 1 und 2: Amtliche Texte

Aktualisiert: Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft (2.09)

Die neuen Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft (LandR 19) vom 3. Mai 2019 sind am 4. Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie sind grundlegend aktualisiert worden und treten an die Stelle der bisherigen LandR von 1978. Die Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft sind bei der Wert- und Entschädigungsermittlung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben anzuwenden, die vom Bund zu erwerben und zu veräußern sind. Die LandR 19 konkretisiert die Grundsätze über die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken, Rechten an Grundstücken sowie die Ermittlung der Entschädigung für andere Vermögensnachteile für besondere Fälle. Daher können auch diese Richtlinien für die Praxis von Bedeutung sein.

So ist eine Entschädigung für den Rechtsverlust und andere Vermögensnachteile zu ermitteln, die sich nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts als unmittelbare und erzwungene Folgen der Beeinträchtigung einer Rechtsposition ergeben. Diese müssen wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen der Betroffenen (Eigentümer und Pächter) getrennt ermittelt und entschädigt werden. Eine gegenseitige Anrechnung oder Verrechnung zwischen Eigentümerentschädigung und Pächterentschädigung ist nicht zulässig.

Aktualisiert: Waldwertermittlungsrichtlinien (2.10)

Die Waldwertermittlungsrichtlinien des Bundes (WaldR 2000) sind in Bezug auf die Alterswertfaktoren und den Kapitalisierungszinssatz für „Nebenentschädigungen“ aktualisiert worden. Der bislang zugrunde liegende Zinssatz von 4 % ist auf 2 % gesetzt worden. Die Bekanntmachung vom 20. März 2019 ist am 28.03.2019 im Bundesanzeiger (BAnz AT 28.03.2019 B2) veröffentlicht worden. Erläuterungen 2

Aktualisiert: Bundesnaturschutzgesetz (2.20.1)

Die Ergänzung des § 15 BNatSchG um einen neuen Absatz 8 ermöglicht den Erlass einer Bundeskompensationsverordnung für Vorhaben, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Davon werden Vorhaben erfasst, die beispielsweise in den Zuständigkeitsbereich der BNetzA, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Eisenbahn- Bundesamtes, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hyrographie und künftig des Fernstraßen-Bundesamtes fallen. Für diese Projekte ist eine Standardisierung der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besonders wichtig, da sie auch länderübergreifender oder grenzüberschreitender Natur sein können.

Aktualisiert: Kreditwesengesetz (2.30.4), Versicherungsaufsichtsgesetz

(2.30.7), Kapitalanlagegesetzbuch (2.30.9), Gewerbeordnung (2.82)

Die Gesetze sind aktualisiert. Die abgedruckten Auszüge sind von den Änderungen nicht bzw. nur untergeordnet (redaktionell) betroffen. Es ist jedoch die Angabe zum Aktualitätsstand anzupassen.

Bände 3 und 4: Marktdaten und Formulare

Aktualisiert: Normalherstellungskosten (3.01.1)

Üblicherweise wird die Fertigbauweise bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern bei der Ableitung der Normalherstellungskosten und der Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt. Dafür werden in Abhängigkeit von der Fertigbauweise und dem Baujahr an den Normalherstellungskosten Abschläge angebracht, die bislang zwischen zwei Baujahresgruppen unterschieden wurden: Baujahre vor 1990 und Baujahre ab 1990. In den letzten Jahren ist jedoch nicht nur im Mauerwerksbau, sondern auch im (Holz)Fertighausbau eine erhebliche bautechnische und ausstattungsmäßige Verbesserung der Wohngebäude eingetreten.

Aktuelle Untersuchungen belegen, dass z.B. moderner Holzständerbau heute keine „Billigbauweise“ mehr ist, sondern nahezu das Preisniveau von Mauerwerksbauten erreicht und in Einzelfällen sogar übertrifft. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wird eine weitere Baujahresgruppe (Baujahre ab 2010) eingeführt. Für diese jüngeren Objekte werden die Abschläge auf 3 % bei massiv gebauten Fertighäusern und auf 5 % bei Holzfertighäusern reduziert. Hierdurch ergeben sich für Fertighäuser ab 2010 um 5 % höhere Herstellungskosten als bislang. Erläuterungen 3

Aktualisiert: Orientierungswerte für die übliche Gesamtnutzungsdauer (3.02.5)

Die Gesamtnutzungsdauern für Fertighäuser (Holz) wurden bisher aus denen für Massivbauweise abzüglich 10 Jahre ermittelt. In Zukunft beträgt der Abschlag an der Gesamtnutzungsdauer nicht mehr pauschal 10 Jahre, sondern 0 % bis 10 % der Gesamtnutzungsdauer massiv gebauter Gebäude. Die Höhe des Abschlags hängt vom Gebäudestandard ab. Bei stark gehobenem Standard wird kein Abschlag mehr an der Gesamtnutzungsdauer angebracht. Bei sehr einfachem Standard wird die Gesamtnutzungsdauer hingegen von 60 auf 54 Jahre (10 %) reduziert.

Aktualisiert: Preisspiegel für Wohnungsmieten (3.21)

Die Übersicht der Wohnungsmieten für die 150 einwohnerstärksten Gemeinden ohne Mietspiegel in Deutschland wird aktualisiert. Die aufgeführten Wohnungsmieten werden für die Baujahre 1980 und 2000 jeweils untergliedert in die Lagemerkmale einfach, mittel und gut.

Aktualisiert: Indizes und Zinssätze (4.04, 4.06)

Es erfolgt eine Aktualisierung der Baupreisindizes für Gebäude und Außenanlagen (4.04) und der Indizes für die Bodenpreisentwicklung (4.06).

 

Ergänzungslieferungen 2019 Marktdaten und Praxishilfen

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