Ergänzungslieferungen 2021 Marktdaten und Praxishilfen
Mit der 136. Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung werden die Marktdaten und Praxishilfen in den Bänden 1 – 4 um Gesetzestexte und aktuelle Marktdaten ergänzt bzw. aktualisiert.
Bände 1 und 2: Amtliche Texte
Aktualisiert: Baugesetzbuch (BauGB) (2.01)
Das BauGB ist im Zuge des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze in 2 Paragrafen angepasst worden. Zum einen ist in § 172 BauGB ein Bezug auf das neue GEG aufgenommen. Zum anderen – um die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu erhöhen – sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, landesgesetzlich Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern zu dort näher bezeichneten baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken vorzusehen. Die Verwendung des Plural („Mindestabstände“) soll verdeutlichen, dass auch unterschiedliche Mindestabstände für unterschiedliche Wohnnutzungen festgelegt werden können. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die auf der Grundlage des § 249 Absatz 3 BauGB in der bis zum 01.11.2020 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten weiterhin fort; Landesgesetze können geändert werden, sofern dadurch nicht grundsätzlich höhere Abstände eingeführt werden.
Aktualisiert: Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (2.21)
Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetztes ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen, dass Stellplätze auf dem Grundstück nun nicht mehr ausschließlich als Sondernutzungsrecht ausgewiesen werden können, sondern auch als Sondereigentum mit einem eigenen Grundbuchblatt. Zudem kann der Kostenschlüssel für alle laufenden Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (also jetzt auch für die Instandhaltungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum) nun mit einfacher Mehrheit geändert werden. Ein Vor- bzw. Nachteil bzgl. Unterschied MEA/aVK ist demnach in der Verkehrswertermittlung nicht mehr sachgerecht. Das Wort "Instandhaltung" bzw. "Instandsetzung" wird durch den Begriff "Erhaltung" ersetzt. D.h. in Zukunft soll u.a. anstatt von Instandhaltungsrücklage von Erhaltungsrücklage gesprochen werden. Viele weitere Änderungen betreffen den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft, die allerdings keinen Einfluss auf die Verkehrswertermittlung haben.
Aktualisiert: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (2.41), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (2.42)
Die Gesetze sind aktualisiert. Die abgedruckten Auszüge sind von den Änderungen nicht betroffen. Es ist jedoch die Angabe zum Aktualitätsstand anzupassen.
Aktualisiert: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) (2.62)
Das JVEG ist mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) vom 21. Dezember 2020 novelliert worden. Die Änderungen sind bereits am 01.01.2021 in Kraft getreten und sind für gerichtliche Aufträge ab dem 01.01.2021 anzuwenden. Für Aufträge vor dem 01.01.2021 gilt weiterhin die alte Rechtslage. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Es gibt keine Honorargruppen mehr, sondern jedem Sachgebiet wird direkt ein eigener Stundensatz zugeordnet.
- Sachverständige für die Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien erhalten für gerichtliche Aufträge nach dem 01. Januar 2021 115 €/h (statt bislang 90 €/h).
- Sachverständige für Mieten und Pachten erhalten ebenfalls 115 €/h (statt bislang 110 €/h).
- Die Kilometerpauschale ist für Sachverständige von 0,30 €/km auf 0,42 €/km, für (sachverständige) Zeugen von 0,25 €/km auf 0,35 €/km angehoben worden.
- Ein Vorschuss auf die Vergütung kann nun bereits dann bewilligt werden, wenn die zu erwartende Vergütung für erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1.000 € übersteigt (bislang lag die Grenze bei 2.000 €).
- Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können künftig auch pauschal mit 20% der Honorarsumme (maximal jedoch 15 €) abgerechnet werden.
- (Sachverständige) Zeugen erhalten künftig je nach Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe von 4,00 bis 25,00 €/h (statt bislang 3,50 bis 21,00 €/h).
Weitergehende Informationen zur JVEG-Novellierung gibt es in dem Online-Seminar „Das neue JVEG: Sachverständigen-Update“ (zu finden über den Sprengnetter Online-Shop unter https://shop.sprengnetter.de.
Bände 3 und 4: Marktdaten und Formulare
Aktualisiert: Baukostenregionalfaktoren (3.01.8)
Die Sprengnetter Baukostenregionalfaktoren (S-BKRf) sind turnusgemäß auf Grundlage von amtlichen Daten neu berechnet worden und die Tabelle entsprechend aktualisiert. Zudem wird die Darstellungsform der Tabelle optimiert.
Aktualisiert: Bewirtschaftungskosten (3.05)
Die Betriebskosten für Wohnungen von Frankfurt (Main), Bonn und die des Deutschen Mieterbundes werden aktualisiert.
Aktualisiert: Honorartafeln (3.51)
Der Abschnitt „Gebührenregelungen der Gutachterausschüsse“ (3.51/4) wird an die in 2020 erfolgten Novellierungen in den einzelnen Bundesländern angepasst. So wurden beispielsweise die Gebühren für Gutachten bebauter Grundstücke in Mecklenburg-Vorpommern je nach Verkehrswert um ca. 28 bis 43 %, in Bremen um ca. 10 bis 30 % und in Hamburg um ca. 3 % erhöht. Auch in Bayern, Brandenburg, Hessen, NRW und Sachsen-Anhalt gab es Aktualisierungen, die allerdings nicht die im Buch abgedruckten Gebühren betrafen oder nur systematische Änderungen bedeuteten. Die Kenntnis der Gebühren für Gutachten von dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss kann für Honorardiskussionen sehr hilfreich sein.
Aktualisiert: Vergütungssätze nach dem JVEG (3.52)
Das Kapitel 3.52 wird an die Regelungen des novellierten JVEG angepasst und aktualisiert (siehe Erläuterungen zu 2.62).
Aktualisiert: Indizes und Zinssätze (4.02; 4.04; 4.05; 4.06; 4.10.6)
Es erfolgt die Aktualisierung der Verbraucherpreisindizes (4.02), der Baupreisindizes (4.04), der Preisentwicklung bebauter Grundstücke (Sprengnetter ImmoWertIndex, 4.05), der Bodenpreisentwicklung (4.06) sowie der Gegenüberstellung der Entwicklung der Basiszinssätze und der Änderung der Wohnungsmieten (4.10.6). Topaktuelle Indizes und Zinssätze finden Sie auch auf www.sprengnetter.de.
Aktualisiert: Formulare zur Vergütungsrechnung (5.96.2) und Vergütungs-Kontrollblatt (5.96.3)
Die Formulare 5.96.2 und 5.96.3 werden an die Regelungen des novellierten JVEG angepasst und aktualisiert (siehe Erläuterungen zu 2.62).