Ergänzungslieferungen 2022 Lehrbuch und Kommentar
Mit der 71. Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung wird dieses Werk um weitere wichtige Kapitel ergänzt bzw. aktualisiert. Die bearbeiteten Themengebiete werden nicht nur oberflächlich angerissen, sondern in aller erforderlichen Tiefe abgehandelt.
Mit dieser Lieferung werden die folgenden wichtigen Themen neu in das Werk aufgenommen bzw. aktualisiert:
Marktkonforme Zinssätze (Teil 1 Kapitel 9)
In Abschnitt 5.3 (Berechnung des Werteinflusses durch das Nießbrauchrecht an dem 75/100-Anteil) sind in den beispielhaften Gutachtenerläuterungen zu den Berechnungsschritten konkrete Beispiele aufgenommen worden, die den Sachverhalt anschaulicher und verständlicher machen.
Ertragswertverfahren – Begriffe, Daten (Teil 6 Kapitel 2)
Der Abschnitt 1 (Rohertrag) ist auf die neue ImmoWertV 21 umgestellt und dabei grundlegend überarbeitet worden. Die Unterabschnitte 1.1 (Begriff) und 1.2 (Marktüblich erzielbare Erträge / nachhaltig erzielbare Einnahmen) sind dabei deutlich umfangreicher erläutert und die entsprechenden Regelungen aus der ImmoWertV 21 und den weitergehenden Hinweisen der ImmoWertA kommentiert.
Sachwertverfahren – Begriffe, Grundlagen (Teil 7, Kapitel 2)
Die Abschnitte 4.1 (Rechenanweisung für die Herstellungskostenermittlung), 4.2 (Definition NHK), 4.3 (Zum Basisjahr), 4.4 (Die Ableitung der NHK), 4.5 (NHK für ältere Gebäude (Grundsätze)) und 4.6 (Wertabschläge für ältere Gebäude) sind an die Regelungen und Bezüge der neuen ImmoWertV 21 und ImmoWertA angepasst.
boG – Grundlagen (Teil 9 Kapitel 60) und boG – Zustandsbesonderheiten (Teil 9 Kapitel 61)
Die Kapitel sind an die neuen Regelungen der ImmoWertV 21 angepasst (insbesondere Verweise und Begrifflichkeiten) und um den Verweis auf aktuelle Urteile erweitert worden. Die Kommentierung der ImmoWertA-Hinweise erfolgt im nächsten Jahr, wenn die ImmoWertA final bearbeitet und veröffentlicht wurde.
Baulast (Teil 10, Kapitel 2)
Der Abschnitt 9 (Rechtsprechung) ist um ein neueres BGH-Urteil erweitert worden. Darin heißt es, dass eine mittels Baulast öffentlichrechtlich gesicherte Zufahrt sowie eine baurechtlich genehmigte Garage auf einem mit öffentlichen Wegen verbindungslosen Grundstücksteil keine hinreichenden Voraussetzungen für ein Notwegerecht sind, wenn das Grundstück an anderer Stelle über einen öffentlichen Weg erreichbar ist. Ein Anspruch auf Nutzung der Zufahrt bestünde auch dann nicht, wenn eine ehemals vorhandene Grunddienstbarkeit zur privatrechtlichen Sicherung der Zufahrt durch ein Zwangsversteigerungsverfahren untergegangen ist.