Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sprengnetter Real Estate Services GmbH
Stand: 09/2024 (V1_09_2024)
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Sprengnetter Real Estate Services GmbH,
Sprengnetter-Campus 1, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (nachfolgend
„Sprengnetter“) an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum
Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine
Anwendung. Das gilt auch dann, wenn Sprengnetter in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn
vorbehaltlos erbringt. Individuelle, schriftliche Abreden zwischen den
Vertragsparteien haben stets Vorrang.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Sprengnetter und dem Kunden getroffen
werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die
Übernahme von Garantieerklärungen.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem
Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen
erwähnt werden.
(4) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich
Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde"). Im Sinne der Geschäftsbedingungen
sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit Sprengnetter in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(5) Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die
Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach §
312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Alle Angebote von Sprengnetter sind freibleibend. Vertragsangebote kann
Sprengnetter innerhalb von einer Woche annehmen.
(2) Abbildungen und Angaben in Werbeunterlagen und sonstigen Darstellungen sind
unverbindlich.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht
(1) Alle Preise gelten in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung
und anderer Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
(2) So weit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung gegen Rechnung bzw.
ist sofort fällig über die im Shop angebotenen Zahlungsarten. Erfolgen
Lieferungen oder Leistungen gegen Rechnung, hat die Zahlung innerhalb von 14
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde ist mit der
Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.
(3) Die Rechnungslegung für Aktualisierungs- und Ergänzungsservices erfolgt
jährlich zu Beginn des jeweiligen Jahres im Voraus.
(4) Der Kaufpreis ist mit Eintritt des Zahlungsverzugs während des Verzuges in
Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sprengnetter ist
berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend zu
machen. Sprengnetter behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
(5) Gegen Forderungen von Sprengnetter kann der Kunde nur mit unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(6) Der Kunde ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen,
soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Sprengnetter ist berechtigt, die Preise für Abonnements,
Aktualisierungsservices oder Ergänzungsservices für den jeweils neuen
Vertragszeitraum zu erhöhen, wenn es zu Kostenerhöhungen (gestiegener
Beschaffungskosten, Steuern oder Abgabe) kommt. Dem Kunden werden
Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des
vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
§ 4 Lieferbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Lager“ vereinbart.
(2) Lieferungen erfolgen ausschließlich innerhalb Deutschlands.
(3) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(4) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von
Sprengnetter verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von
Sprengnetter zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Rohstoffmangel, Krieg hat Sprengnetter nicht zu vertreten. Kann Sprengnetter in
diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Besteht ein Lieferhindernis über die
angemessene verlängerte Lieferfrist hinaus, ist Sprengnetter berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(6) Kann Sprengnetter die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde
verpflichtet, auf Verlangen von Sprengnetter innerhalb angemessener Frist zu
erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so
ist Sprengnetter nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag
bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
(7) Gerät Sprengnetter in Lieferverzug, so gilt folgendes:
a) Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein
Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der
Verzug auf einer von Sprengnetter, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haftet Sprengnetter für
Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von
Sprengnetter zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die
Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
b) Haben Sprengnetter, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen
Bestimmungen im Sinne von § 4 Abs. (6) lit. a) vor, so ist die Haftung von
Sprengnetter für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
c) In anderen Fällen ist die Verzugshaftung von Sprengnetter auf maximal 5 %
des Lieferwertes begrenzt.
d) Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht
ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem
Erfüllungsort - auch bei frachtfreier Zusendung und /oder Zusendung durch
eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
§ 6 Mängelansprüche
(1) Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem
Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn
sich ein Mangel zeigt, ist Sprengnetter unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Lieferung schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später
ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der
Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht
enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten
Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt.
(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist Sprengnetter unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der
Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach
dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im
Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
(3) Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln Ist Sprengnetter nur insoweit
verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer
gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche
verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB.
Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
(5) Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Mängelansprüche.
§ 7 Haftung
(1) Sprengnetter haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen
für Personenschäden, Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden durch
arglistiges Verhalten und Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von
Sprengnetter, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Für sonstige Schäden haftet Sprengnetter – sofern sich nicht aus einer von
Sprengnetter übernommenen Garantie etwas anderes ergibt – nach Maßgabe
folgender Bestimmungen: Sprengnetter haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die
Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist jegliche Haftung von
Sprengnetter für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(3) Die Datenkommunikation über das Internet ist nach dem derzeitigen Stand der
Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar. Sprengnetter haftet
daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Sprengnetter
Online-Shops noch für technische und elektronische Fehler während eines
Geschäftsvorgangs, auf die Sprengnetter keinen Einfluss hat, insbesondere nicht
für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.
(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche
Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
von Sprengnetter.
§ 8 Höhere Gewalt
(1) Sprengnetter ist von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung befreit,
wenn und soweit die Nichterfüllung von Lieferungen oder Leistungen auf das
Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen
ist.
(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks,
Aussperrungen Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm,
Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Anordnungen und sonstige
Naturkatastrophen sowie sonstige von Sprengnetter nicht zu vertretende Umstände
wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder
allgemeine Störungen der Telekommunikation und die Zerstörung datenführender
Leitungen oder Infrastruktur.
(3) Sprengnetter setzt den Kunden über den Eintritt eines Falles von höherer
Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn
unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln,
insbesondere fachgerecht zu lagern.
(3) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Sprengnetter
zur Wahrung der Rechte von Sprengnetter (z.B. Klage aus § 771 ZPO) unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
Sprengnetter die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem.
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Sprengnetter entstandenen
Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt Sprengnetter jedoch bereits
jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar
unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit
Sprengnetter vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Sprengnetter, so erstreckt
sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil von
Sprengnetter an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware,
insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht
berechtigt.
(5) Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Sprengnetter, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sprengnetter verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, kann Sprengnetter verlangen, dass der Kunde Sprengnetter die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Kunden wird
stets für Sprengnetter vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an
gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte
Ware mit anderen, Sprengnetter nicht gehörenden, Gegenständen
weiterverarbeitet, so erwerbt Sprengnetter das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wird gelieferte Ware mit anderen, Sprengnetter nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt
Sprengnetter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass
der Kunde Sprengnetter anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder
Miteigentum für Sprengnetter unentgeltlich verwahrt.
§ 10 Kündigung von Abonnements
Sofern im Angebot nicht anders angegeben, können Abonnements mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
Kündigung müssen schriftlich erfolgen.
§ 11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von
Sprengnetter.
(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen
inländischen Gerichtsstand haben, richtet sich der Gerichtsstand nach dem Sitz
von Sprengnetter. Sprengnetter ist daneben nach seiner Wahl berechtigt, auch am
Sitz des Kunden zu klagen.
§ 12 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
B. Besondere Bedingungen für die Nutzung von Apps
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand der besonderen Bedingungen in Teil B (nachfolgend „Bedingungen“)
ist die Bereitstellung der Sprengnetter Bewertungs-Apps (nachfolgend einzeln
„App“ oder bei Mehrzahl „Apps“), über die der Kunde Zugriff auf diverse
digitale Services rund um das Thema Immobilienbewertung und
Immobilienvermarktung erhält.
(2) Für alle Verträge, die zwischen Sprengnetter und dem Kunden bezüglich der
Bereitstellung von Apps über den Onlineshop https://shop.sprengnetter.de
geschlossen werden, gelten zusätzlich zu den AGB in Teil A diese Bedingungen.
Wenn und soweit diese Bedingungen von den AGB abweichen, haben sie Vorrang vor
den AGB.
§ 2 Bereitstellung von Apps, Zugriff
(1) Sprengnetter hält ab dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt auf einer
zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (nachfolgend
„Server“) die in der Bestellung vereinbarte App in der jeweils aktuellen
Version sowie erforderlichenfalls den Speicherplatz für Anwendungsdaten
(nachfolgend „Anwendungsdaten“) zur Nutzung bereit.
(2) Übergabepunkt für die App sowie ggf. vorhandenen Anwendungsdaten ist der
Routerausgang des Rechenzentrums von Sprengnetter.
(3) Sprengnetter gewährt dem Kunden Zugriff auf die App sowie ggf. vorhandener
Anwendungsdaten über ein vom Kunden einzurichtendes Nutzerkonto
(4) Der Kunde vergibt bei der Registrierung ein individualisiertes, nur vom
Kunden zu verwendendes Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Passwort
geheim zu halten. Im Falle des Verstoßes gegen diese
Geheimhaltungsverpflichtung hat der Kunde Sprengnetter den Schaden zu ersetzen,
der aus der unbefugten Verwendung des Passwortes zu Lasten von Sprengnetter
entsteht.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass die in seinem Kundenkonto hinterlegte
E-Mail-Adresse aktuell ist und von ihm regelmäßig abgerufen wird. Der Kunde
gewährleistet, dass diese E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit Sprengnetter zur
Verfügung steht und erkennt an, dass ihm darüber zugesandte, rechtlich
verbindliche Erklärungen als zugegangen gelten.
§ 3 Technische Verfügbarkeit
Sprengnetter gewährleistet die Verfügbarkeit der App am Übergabepunkt. Unter
Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der App
und ggf. der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zur Nutzung durch den Kunden über
den Zugang durch das Nutzerkonto.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an der jeweils vertragsgegenständlichen App einschließlich
deren Inhalten ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht
übertragbares, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe
der nachstehenden Regelungen.
(2) Eine physische Überlassung der App an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde
darf die App nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen, Bearbeitungen oder
Umgestaltungen an der App oder ihren Inhalten vorzunehmen.
(4) Sofern Sprengnetter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades
oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die App vornimmt, gelten die
vorstehenden Rechte auch für diese.
(5) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden,
stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die
App oder deren Inhalte über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von
Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es
nicht gestattet, die App oder deren Inhalte zu vervielfältigen, zu veräußern
oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu
verleihen.
(6) Werden zu den einzelnen Apps abweichende Nutzungsbedingungen im Angebot
ausgewiesen, gelten diese vorrangig vor den in § 4 dieser Bedingungen
geregelten allgemeinen Nutzungsbedingungen.
§ 5 Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass er die über § 2 Absatz (4) dieser
Bedingungen hinaus notwendigen Vorkehrungen trifft, die Nutzung der App durch
Unbefugte zu verhindern.
(2) Der Kunde haftet dafür, dass die App nicht zu rassistischen,
diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch
extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder
Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere
Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server von Sprengnetter gespeichert
werden.
§ 6 Sperrung der Nutzung
(1) Sprengnetter darf die (weitere) Nutzung der jeweiligen App sowie der
App-Inhalte durch Sperrung des Kundenkontos verhindern, wenn
a. der Kunde seinen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b. der Kunde im Rahmen der Registrierung falsche Angaben in Bezug auf seine
Identität, Adresse, sein Alter macht und/oder bezüglich seiner
Geschäftsfähigkeit in die Irre führt;
c. der Kunde gegen Regelungen in § 4 oder 5 aus von ihm zu vertretenden Gründen
verstößt.
(2) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen § 5 Abs. 2, ist Sprengnetter
berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen. Im
Fall eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde Sprengnetter auf
Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen
den Nutzer zu machen, insb. dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
(3) Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch
Sprengnetter weiterhin oder wiederholt die Regelungen in § 4 oder § 5 und hat
der Kunde dies zu vertreten, so kann Sprengnetter den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Noch bestehende Kontingente an
Coins gemäß § 7 oder der Zugang zu Inhalten bezüglich noch aktiver Abonnements
verfallen ohne Erstattung.
(4) Ermöglicht der Kunde schuldhaft die Nutzung der App durch Dritte (oder
durch nicht vom Kunden benannte berechtigte Nutzer), hat der Kunde jeweils eine
sofort fällige, von Sprengnetter festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren
Höhe im Ermessen von Sprengnetter steht und im Streitfalle vom zuständigen
Gericht überprüfbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt
vorbehalten.
§ 7 Coins, App-Abonnements
(1) Die Nutzungsgewährung erfolgt – je nachdem, wie im Angebot zur einzelnen
App angegeben - entweder gegen Kauf und Einlösung eines bestimmten Kontingents
an Wertpunkten (nachfolgend „Coins“) oder nach Abschluss eines
kostenpflichtigen Monats- oder Jahresabonnements.
(2) Coins haben den sich jeweils aus dem Angebot ergebenden Gegenwert in Euro.
Die Nutzung von Apps hat den sich aus dem jeweiligen Angebot ergebenden festen
Coins-Preis. Coins sind 24 Monate ab Kauf gültig. Nach 24 Monaten nicht
eingelöste Coins verfallen ohne Erstattung.
(3) Monatsabonnements zu Apps haben eine Laufzeit von einem Monat ab Kauf und
verlängern sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn sie nicht gekündigt
werden. Die Kündigung ist jederzeit möglich.
(4) Jahresabonnements zu Apps haben eine Laufzeit von 12 Monaten ab Kauf und
verlängern sich um jeweils 12 weitere Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von
3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
(5) Ein aktives Monatsabonnement lässt sich unabhängig von den in Absatz (3)
genannten Kündigungsfristen jederzeit zu einem Jahresabonnement aufwerten.
(6) Pro Nutzungskonto kann immer nur ein Abonnement je App aktiv sein.
(7) Soweit Abonnements im Rahmen eines sich aus dem jeweiligen Angebot
ergebenden Flatrate-Modells („Fair Flat“) zu einer festen Anzahl von
Inklusivabrufen während einer Abonnement-Periode berechtigten, verfallen
während dieser Zeit nicht genutzte Abrufe Inklusivabrufe ohne Erstattung.
Überschreitet der Kunde die vereinbarte Anzahl an Inklusivabrufen, werden die
zusätzlichen Abrufe am Ende einer jeden Abonnement-Periode nach dem jeweils
aktuell gültigen Preis in Rechnung gestellt.
(8) Sprengnetter ist berechtigt, Vergütungen für App-Abonnements per E-Mail mit
einer Frist von drei Monaten zu Beginn einer Vertragslaufzeit anzukündigen und
anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den
Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu
kündigen.
§ 8 Löschung des Kundenkontos durch den Kunden
(1) Der Kunde kann sein Kundenkonto jederzeit selbst über entsprechende
Funktionen im Konto löschen.
(2) Mit Löschung des Kundenkontos erlöschen die Nutzungsrechte gemäß § 4. Noch
bestehende Kontingente an Coins oder der Zugang zu Inhalten bezüglich noch
aktiver Abonnements verfallen ohne Erstattung.
§ 9 Auftragsverarbeitung
(1) Soweit mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Apps die Übermittlung
von personenbezogenen Daten an Sprengnetter einher geht, liegt eine
Auftragsverarbeitung durch Sprengnetter im Sinne des Art. 28 DSGVO vor. In dem
Fall ist der Kunde als Verantwortlicher im Sinne von Art. 24 DSGVO
verpflichtet, mit Sprengnetter eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu
schließen. Ein entsprechendes Vertragsangebot findet der Kunde auf seinem
App-Dashboard im Kundenkonto unter „Auftragsverarbeitung gem. DSGVO“. Der Kunde
muss das Vertragsangebot vor Eingabe von personenbezogenen Daten annehmen,
indem er es gegenzeichnet und per E-Mail an adv@sprengnetter.de sendet.
(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen den vorliegenden AGB und Bedingungen und
dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung geht Letzterer vor.
C. Besondere Bedingungen für die Teilnahme an Veranstaltungen, und die Nutzung
der Lern-Management-Plattform Online Campus
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand der besonderen Bedingungen in Teil C (nachfolgend
„Teilnahmebedingungen“) ist die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen
(nachfolgend „Präsenzveranstaltung“) sowie die Nutzung der digitalen Angebote
der Lern-Management-Plattform Online Campus (nachfolgend „Online Campus“) wie
die Teilnahme an digitalen Veranstaltungen (Webinare, Online-Workshops,
Videokurse, E-Learning usw., nachfolgend „digitale Veranstaltungen“) sowie der
Abruf von Artikeln on demand.
(2) Für alle Verträge, die zwischen Sprengnetter und dem Kunden (nachfolgend
auch „Teilnehmer“) bezüglich der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder
digitalen Veranstaltungen (nachfolgend gemeinsam „Veranstaltungen“), der
Nutzung der Inhalte des Online Campus oder dem Abruf von Artikeln on demand
geschlossen werden, gelten zusätzlich zu den AGB in Teil A diese
Teilnahmebedingungen. Wenn und soweit diese Teilnahmebedingungen von den AGB
abweichen, haben sie Vorrang vor den AGB.
§ 2 Anmeldung zu Veranstaltungen
Das Angebot zu Veranstaltungen von Sprengnetter ist unverbindlich. Anmeldungen
werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung wird
verbindlich, wenn der Teilnehmer über die im Onlineshop angebotenen
Zahlungsarten sofort zahlt oder wenn dem Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung
zugeht.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringung erfolgt in den nachfolgenden Fällen ausschließlich
über den Online Campus, so dass sich Teilnehmer gemäß § 11 dieser
Teilnahmebedingungen registrieren müssen:
a. Download von Unterrichtsmaterialien bei Präsenzveranstaltungen und digitalen
Veranstaltungen;
b. Ausgabe von Teilnahmezertifikaten bei Präsenzveranstaltungen und digitalen
Veranstaltungen;
c. Zugang zu digitalen Veranstaltungen; Die Teilnahme erfordert zusätzlich eine
Registrierung auf der ZOOM-Plattform unter https://zoom.us/signup;
d. Abruf von Artikel on demand.
(2) Ein spezieller Erfolg ist infolge der Teilnahme an Veranstaltungen nicht
geschuldet.
§ 4 Pflichten des Teilnehmers
(1) Teilnehmer sind verpflichtet, für die technischen Voraussetzungen zur
Teilnahme an digitalen Veranstaltungen oder zum Zugang zum Online Campus
(Internet-Verbindung, aktuelle Browserversion, ggf. das Herunterladen eines
Programms der Lern-Plattform, Lautsprecher oder Headset etc.) selbst Sorge zu
tragen.
(2) Der Ausfall der vom Teilnehmer zu verantwortenden technischen
Voraussetzungen entbindet diesen nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht.
§ 5 Teilnahmegebühren, Fälligkeit, Teilnahme, Coins
(1) Rechnungen über Teilnahmegebühren oder die Nutzung der Inhalte des
Online Campus sind im Voraus fällig und nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu
zahlen. Es gelten die am Tag der Anmeldung gültigen Preise.
(2) Soweit nicht ausdrücklich im Angebot anders benannt, beinhalten
Teilnahmegebühren grundsätzlich keine Übernachtungskosten oder sonstige
Zusatzleistungen.
(3) Die Aufteilung einer Veranstaltungsteilnahme auf mehrere Teilnehmer oder
Teilbuchungen für verschiedene Veranstaltungsteile und Termine ist unzulässig.
(4) Die Teilnahmegebühr kann auch durch
Einlösung von Coins (gemäß § 7 (1) der Besonderen Bedingungen für die Nutzung
von Apps) in Höhe des entsprechenden Betrags in Euro entrichtet werden. Für
Gültigkeit und Verfall der Coins gilt § 7 der Besonderen Nutzungsbedingungen
für die Nutzung der Apps entsprechend.
§ 6 Stornierung/ Umbuchung durch den Teilnehmer
(1) Gebuchte Veranstaltungen können nicht storniert oder umgebucht werden.
(2) Anstelle des angemeldeten Teilnehmers kann vor Veranstaltungsbeginn
kostenfrei ein Ersatzteilnehmer benannt werden.
§ 7 Absage durch Sprengnetter, Änderungen der Veranstaltung
(1) Sprengnetter behält sich vor, eine Veranstaltung abzusagen, wenn Gründe
vorliegen, die Sprengnetter nicht zu vertreten hat. Solche Gründe sind z. B.
unzureichende Anmeldezahlen, kurzfristige Erkrankung des Dozenten oder Umstände
höherer Gewalt.
(2) Die Benachrichtigung der Teilnehmer erfolgt unverzüglich. Die gezahlten
Entgelte werden zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche seitens des
Teilnehmers (z. B. Stornokosten für Hotels und Reisemittel, Verdienstausfall
o.ä.) sind ausgeschlossen.
(3) Sprengnetter behält sich das Recht vor, den Ablauf einer Veranstaltung zu
ändern oder den Dozenten, z. B. bei kurzfristiger Erkrankung, zu ersetzen. Ein
Dozentenwechsel berechtigt den Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch
zu Minderung der Teilnahmegebühren.
§ 8 Seminarunterlagen, Urheberrecht
(1) Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind Kosten für von Sprengnetter
zur Verfügung gestellte Seminarunterlagen in der Teilnahmegebühr enthalten.
Seminarunterlagen werden, soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders
angegeben, gemäß § 3 Absatz (1) ausschließlich digital im Online Campus Portal
zur Verfügung gestellt.
(2) Der Teilnehmer erhält an den Seminarunterlagen ein einfaches, räumlich und
zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(3) Weitergehende Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten nach Absatz
(2) werden dem Teilnehmer nicht eingeräumt. Insbesondere ist es dem Teilnehmer
ohne ausdrückliche Zustimmung von Sprengnetter nicht gestattet, die zur
Verfügung gestellten Seminarunterlagen für andere als zu eigenen
Informationszwecken zu nutzen, die Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten,
auszustellen, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen,
öffentlich vorzuführen, öffentlich aufzuführen, zu bearbeiten, zu verändern
oder Unterlizenzen an Dritte zu vergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Nutzungshandlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
(4) Veranstaltungen dürfen nicht aufgezeichnet oder durch technische
Vorrichtungen kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(5) Die Nutzung des in erteilten Zertifikaten oder Bescheinigungen
dargestellten Sprengnetter-Logos ist auf die Veröffentlichung dieser
Zertifikate oder Bescheinigungen zu eigenen Werbezwecken durch den Teilnehmer
(z. B. in Webseiten, Visitenkarten) beschränkt. Eine darüber hinaus gehende
Nutzung ist nicht gestattet.
§ 9 Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen
(1) Sprengnetter fotografiert und filmt während der Veranstaltungen zur
eigenen Nutzung, insbesondere Verbreitung und Veröffentlichung
a. z. B. in Broschüren, Präsentationen, Newslettern, Zeitungen, Flyer,
Anzeigen, Prospekten, Messewänden, Plakaten;
b. über sämtliche bekannten Medien- und Nachrichtenarten in Papier- sowie in
elektronischer Form (insbesondere Internet), einschließlich über die sozialen
Kanäle (z.B. LinkedIn, Facebook, Xing, Instagram) von Sprengnetter.
Rechtsgrundlage ist das überwiegende Interesse von Sprengnetter an der
werblichen Darstellung des Unternehmens und seiner Repräsentation nach außen
gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Weitergehende Informationen zum Datenschutz
sind unter https://www.sprengnetter.de/datenschutz/ einsehbar.
(2) Soweit ein Teilnehmer das Veröffentlichen von Fotos und/oder Videoaufnahmen
ablehnt, auf denen er als Person erkennbar ist, hat er die Mitarbeiter von
Sprengnetter und/oder den jeweiligen Fotografen zu Beginn der Veranstaltung
darauf hinzuweisen. Anderenfalls erklärt sich der Teilnehmer mit der Teilnahme
an der Veranstaltung mit der Veröffentlichung von Filmen oder Fotos im Sinne
des Kunsturhebergesetzes, die zu den in Absatz (1) genannten Zwecken in den
aufgeführten Kanälen angefertigt wurden, einverstanden. Der Teilnehmer
überträgt unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung
an von ihm auf Veranstaltungen angefertigten Filmen und Fotos an Sprengnetter.
Sprengnetter ist ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung,
ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken (insbesondere
elektronische Foto- und Videoverarbeitung) zur Verwendung (insbesondere
Verbreitung und Veröffentlichung) der Foto- und Videoaufnahmen zu allen Werbe-
und PR-Zwecken (z. B. in Broschüren, Präsentationen, Newslettern, Zeitungen,
Flyer, Anzeigen, Prospekte, Messewänden, Plakaten) über sämtliche bekannten
Medien- und Nachrichtenarten in Papier- sowie in elektronischer Form
(insbesondere Internet), im Bereich Social Media (z.B. Facebook, Xing oder
Instagram) berechtigt. Der Teilnehmer verzichtet auf eine Namensnennung.
§ 10 Begleitpersonen, Begleithunde, zusätzliche Teilnehmer
(1) Die Teilnahme
a. von Kindern,
b. sonstigen Begleitpersonen,
c. oder Tieren
an Präsenz-Veranstaltungen ist generell ausgeschlossen.
(2) Soweit ein Dritter den Teilnehmer aus medizinischen zur Veranstaltung
begleiten muss, kann die Buchung nur unter Beifügung eines ärztlichen Attests
erfolgen.
(3) Die Regelung in Absatz (2) gilt entsprechend für Begleithunde. Die
Teilnahme steht in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung, dass die
Hausordnung am Veranstaltungsort das Mitführen eines Begleithundes zulässt.
(4) Die Teilnahme zusätzlicher Personen an Online-Veranstaltungen über einen
Computer-Arbeitsplatz ist unzulässig.
§ 11 Online-Zugang zur Lern-Management-Plattform „Online Campus“
(1) Jeder Teilnehmer erhält nach Buchung der jeweiligen Veranstaltung und
nach Eingang der Zahlung gemäß § 5 einen persönlichen Zugang zur gewählten
Veranstaltung bzw. zum gewählten Programm über das „Online Campus“ Portal. Die
Nutzung dieses Zugangs und der verwendeten Software ist auf den angemeldeten
Teilnehmer und einen bestimmten Leistungszeitraum beschränkt. Der Teilnehmer
steht dafür ein, dass er die notwendigen Vorkehrungen trifft, die Nutzung der
Plattform durch Unbefugte zu verhindern.
(2) Das „Online Campus“ Portal und seine Inhalte (Videos, Bilder, Tonspuren
etc) dienen der Durchführung der vom Teilnehmer gebuchten Veranstaltungen,
Übermittlung von Unterlagen sowie der internen Kommunikation u.a. zwischen
Trainern und Teilnehmern. Jede anderweitige Nutzung z.B. für sonstige private
und/oder gewerbliche Zwecke, ist nicht zulässig. Rechte, die nicht ausdrücklich
dem Teilnehmer eingeräumt werden, stehen ihm nicht zu. Eine physische
Überlassung der Software des „Online Campus“ Portals an den Teilnehmer erfolgt
nicht.
(3) Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, Änderungen, Bearbeitungen oder
Umgestaltungen an dem „Online Campus“ Portal oder seinen Inhalten vorzunehmen.
Der Teilnehmer erhält über das Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten
Seminarunterlagen gemäß § 8 hinaus in Bezug auf die Nutzung des „Online Campus“
Portals ein einfaches, räumlich unbeschränktes, zeitlich auf den gebuchten
Vertragszeitraum beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(4) Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei Nutzung des „Online Campus“ Portals
eine ordnungsgemäße und respektvolle Kommunikation zu Trainern und anderen
Teilnehmern zu pflegen. Hierzu gehört insbesondere, sittenwidrige, unhöfliche,
obszöne, pornografische, sexistische, bedrohliche, diskriminierende,
belästigende, beleidigende, rassistische oder extremistische Bemerkungen oder
Handlungen zu unterlassen und entsprechenden Aufforderungen von Trainern oder
Sprengnetter Folge zu leisten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, keine Inhalte
innerhalb des „Online Campus“ zu speichern und zum Abruf bereitzustellen, deren
Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte,
Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte sowie
behördliche Auflagen verstößt.
(5) Verstößt der Teilnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung aus Absatz (3),
ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des Sprengnetter
entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und
Freistellung von Sprengnetter von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen
Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die
Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Sprengnetter von
Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig
freizustellen. Ein schuldhafter Verstoß des Teilnehmers gegen die Verpflichtung
in Absatz (3) berechtigt Sprengnetter zur Sperrung der rechtswidrigen Inhalte,
Sperrung des Zugangs des Teilnehmers und zur außerordentlichen Kündigung.
(6) Sprengnetter darf den Zugang zum „Online Campus“ Portal für den Teilnehmer
sperren, wenn
a. der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b. der Teilnehmer im Rahmen der Buchung falsche Angaben in Bezug auf seine
Identität, Adresse, sein Alter macht und/oder bezüglich seiner Geschäftsfähigkeit
in die Irre führt;
c. der Teilnehmer gegen Regelungen in Absatz (2) bis (4) aus von ihm zu
vertretenden Gründen verstößt.
(7) Verstößt der Teilnehmer rechtswidrig gegen Absatz (4), ist Sprengnetter
berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. Anwendungsdaten zu löschen.
Verletzt der Teilnehmer trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung durch
Sprengnetter weiterhin oder wiederholt gegen Regelungen in Absatz (2) bis (4)
und hat er dies zu vertreten, so kann Sprengnetter den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
(8) Ermöglicht der Teilnehmer schuldhaft die Nutzung des „Online Campus“
Portals durch Dritte (oder durch nicht vom Teilnehmer benannte berechtigte
Nutzer), hat der Teilnehmer jeweils eine sofort fällige, von Sprengnetter
festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Ermessen von
Sprengnetter steht und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüfbar ist.
Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
§ 12 „Online Campus“ Abonnement
Im Falle der Buchung des Online Campus Abonnements beträgt die Vertragslaufzeit
12 Monate. Das Abonnement verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate,
wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt
wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
D. Besondere Bedingungen für Inhouse-Schulungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand der besonderen Bedingungen in Teil D (nachfolgend
„Inhouse-Schulungs-Bedingungen“) ist die Buchung von individuellen
Inhouse-Schulungen, Seminaren und Workshops (nachfolgend „Inhouse-Schulung“).
(2) Für alle Verträge, die zwischen Sprengnetter und dem Kunden (nachfolgend
auch „Auftraggeber“) bezüglich der Buchung von Inhouse-Schulungen über den
Onlineshop https://shop.sprengnetter.de geschlossen werden, gelten zusätzlich
zu den AGB in Teil A diese Inhouse-Schulungs-Bedingungen. Wenn und soweit diese
Inhouse-Schulungs-Bedingungen von den AGB abweichen, haben sie Vorrang vor den
AGB.
§ 2 Inhalt, Durchführung und Umfang der Inhouse-Schulung
(1) Inhalt, Umfang und Art der Durchführung der Inhouse-Schulung richten sich
nach individuellen Absprachen zwischen der Sprengnetter und dem Auftraggeber
und werden im Angebot gesondert vereinbart. Ein spezieller Schulungserfolg oder
ein näher bestimmbares Schulungsergebnis ist nicht geschuldet.
(2) Sprengnetter ist berechtigt, in zumutbarem und die Interessen des
Aufraggebers nicht unangemessen benachteiligendem Umfang einzelne Lehrinhalte
ohne Zustimmung des Auftraggebers an die Bedürfnisse der Inhouse-Schulung
anzupassen.
(3) Der Auftraggeber stellt die für die Inhouse-Schulung erforderlichen,
geeignete (Schulungs-) Räumlichkeiten zur Verfügung und die erforderlichen
technischen Mittel wie Videobeamer, Overhead-Projektor, Leinwand, PC-Technik
etc. Sprengnetter teilt dem Auftraggeber spätestens 7 Tage vor Beginn der
Veranstaltung mit, welche technischen Mittel benötigt werden.
§ 3 Stornierung, Ausfall einer Inhouse-Schulung
(1) Der Auftraggeber kann eine gebuchte Inhouse-Schulung bis zu 4 Wochen vor
dem geplanten Schulungstermin kostenfrei stornieren. Die Stornierung bedarf der
Schriftform. Erfolgt die Stornierung bis zu 14 Tage vor dem geplanten
Schulungstermin, zahlt der Auftraggeber 60%, bei Stornierung später als 14 Tage
vor dem vereinbarten Schulungstermin, 100% des vereinbarten Schulungsentgelts,
welches mit Erhalt der Stornierungsbestätigung zur Zahlung fällig ist.
(2) Bei Ausfall einer Inhouse-Schulung aufgrund höherer Gewalt, Erkrankung des
Dozenten oder aus von Sprengnetter oder dem Auftraggeber nicht zu vertretenden
Umständen ist Sprengnetter gewährt etwaig bereits gezahltes Schulungsentgelt
zurück. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich und ohne
schuldhaftes Zögern über den Ausfall der Schulungsveranstaltung aus Gründen
gemäß Absatz (2) Satz 1. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers –
insbesondere Schadensersatzansprüche – bestehen nicht.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen der Inhouse-Schulung zur Verfügung
gestellten Seminarunterlagen ein einfaches, räumlich und zeitlich
unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(2) Weitergehende Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten nach Absatz
(1) werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Insbesondere ist es dem
Auftraggeber ohne ausdrückliche Zustimmung von Sprengnetter nicht gestattet,
die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen für andere als zu eigenen
Informationszwecken zu nutzen, die Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten,
auszustellen, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen,
öffentlich vorzuführen, öffentlich aufzuführen, zu bearbeiten, zu verändern
oder Unterlizenzen an Dritte zu vergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Nutzungshandlungen entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
(3) Inhouse-Schulungen dürfen nicht aufgezeichnet oder durch technische
Vorrichtungen kopiert, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(4) Die Nutzung des in erteilten Zertifikaten oder Bescheinigungen
dargestellten Sprengnetter-Logos ist auf die Veröffentlichung dieser
Zertifikate oder Bescheinigungen zu eigenen Werbezwecken durch den Auftraggeber
oder einzelnen Teilnehmern (z. B. in Webseiten, Visitenkarten) beschränkt. Eine
darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht gestattet.
§ 5 Geheimhaltung
Sprengnetter und der Auftraggeber verpflichten sich, sowohl die Inhalte der
vertraglichen Vereinbarungen als auch die im Rahmen der Vertragserfüllung
erlangten Informationen und Kenntnisse Dritten nicht zugänglich zu machen,
sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen
oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung
des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Dozenten, freie
Mitarbeiter etc. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung
des Vertragsverhältnisses hinaus.