Unser gesamtes Angebot gilt ausschließlich für Unternehmer gemäß § 14 BGB

3. Entwurf der ImmoWertA veröffentlicht


Ende Dezember 2021 ist der nunmehr dritte Entwurf der Anwendungshinweise zur ImmoWertV 21 (ImmoWertA) mit Stand vom 22.12.2021 veröffentlicht worden mit der Möglichkeit, bis zum 31. März 2022 Stellungnahmen einzureichen. Neben Verbänden, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden ist darüber hinaus ausdrücklich jeder eingeladen, an der erneuten Beteiligungsphase mitzuwirken. Aus Sicht unseres Fachmanns Sebastian Drießen ist dies auch dringend geboten. Lesen Sie in seinem aktuellen Blogbeitrag, was aus seiner Sicht unbedingt noch angegangen werden muss.

Was ist die ImmoWertA?

Neben der neuen ImmoWertV 21, die bereits zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist und seitdem bei der Gutachtenerstattung und bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten beachtet werden muss, werden zusätzlich Anwendungshinweise zur ImmoWertV 21 (nämlich die ImmoWertA) von einem Arbeitskreis aus Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet. In diese werden nähere Erläuterungen und teilweise auch Beispiele zu den einzelnen ImmoWertV-Regelungen aufgenommen. Sie dienen somit auch der Interpretation der ImmoWertV 21.


Neuerungen im Vergleich zum zweiten Entwurf der ImmoWertA

Im Vergleich zum zweiten Entwurf der ImmoWertA sind viele Änderungen vorgenommen worden. Vier der aus Sicht des Blogautors relevanten Neuerungen werden im Folgenden aufgeführt und kritisch kommentiert. Eine ausführliche Betrachtung ist in der kommenden Ausgabe der „immobilien & bewerten“ geplant sowie in der Sprengnetter-Stellungnahme zum 3. Entwurf der ImmoWertA vorgesehen.


Wer muss die ImmoWertV 21 anwenden? (zu § 1 Abs. 1)

Ganz neu aufgenommen ist eine Erläuterung, wer die ImmoWertV eigentlich anzuwenden hat. Hiernach ist die ImmoWertV nur in folgenden Fällen zwingend anzuwenden:
  • Jeder bei Ausführung des BauGB;
  • Gutachterausschüsse beim Erstatten eines Verkehrswertgutachtens;
  • Gutachterausschüsse bei der Ermittlung von den für die Wertermittlung erforderlichen Daten;
  • jeder, wenn die Anwendung der ImmoWertV 21 durch Rechtsverordnung vorgegeben ist.
Die ImmoWertV soll jedoch keine unmittelbare Anwendung finden, wenn ein privater Sachverständiger ein Verkehrswertgutachten z.B. zum Zwecke des Verkaufs erstellt.
Hintergrund dieser Ergänzung ist eine Forderung vieler Sachverständigenverbände aus der Verbändeanhörung im März 2021, wonach die Verbände insbesondere durch die deutlich umfangreichere Regulierung große Probleme für die Praxis fürchten. Viele Belange von Sachverständigen aus den Beteiligungsphasen seien nicht berücksichtigt worden. Daher sollte ein Hinweis erfolgen, wer die ImmoWertV denn überhaupt anzuwenden habe.

 

? Kurz-Kommentar: Der Wunsch nach einer Aufnahme des Hinweises ist nachvollziehbar, allerdings in der jetzigen Form problematischer, als wenn kein solcher Hinweis erfolgt wäre. Denn: Wie soll man sich das in der Praxis vorstellen? Gibt es dann in Zukunft zwei Verkehrswerte, einen nach ImmoWertV und einen „richtigen“? Warum soll man den nicht nach ImmoWertV ermittelten Wert auch „Verkehrswert“ nennen dürfen, wo dieser doch im BauGB definiert ist? Das schafft mehr Verwirrung als dass es hilft.

 



Ist die „Ex-Post“-Betrachtung möglich oder vorgesehen? (zu § 9 Abs. 1)

Ebenfalls neu aufgenommen ist ein Absatz zum Thema „Ex-Post“-Betrachtung, da diese nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte für steuerliche Wertermittlungen anzuwenden ist. In den dritten Entwurf der ImmoWertA ist nun eine Aussage aufgenommen worden, die für die Marktwertermittlung nach ImmoWertV 21 Klarheit schaffen soll. So sei es kein Ausschlusskriterium für Wertermittlungsdaten, wenn deren Stichtag nicht den Wertermittlungsstichtag erfassen würde. Vielmehr sei es Aufgabe des Sachverständigen, die Entwicklung der allgemeinen Wertverhältnisse zwischen Stichtag der Daten und dem Wertermittlungsstichtag angemessen zu berücksichtigen.


 

? Kurz-Kommentar: Über das Thema „Ex-Post“-Betrachtung wird viel und kontrovers diskutiert. Gemeint ist, dass auch nach dem Wertermittlungsstichtag zustande gekommene Kaufverträge mit in die Wertermittlung einfließen, da diese letztlich auch die allgemeinen Wertverhältnisse um den Stichtag herum abbilden. So sieht es zumindest die Rechtsprechung der Finanzgerichte, was wiederum in der Marktwertermittlung auf Kritik stößt. Denn: Ein Sachverständiger kann nur die Daten in die Bewertung einfließen lassen, die zum Wertermittlungsstichtag bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Ansonsten hätte ein Sachverständiger, der zu einem zurückliegenden Stichtag bewertet, stets einen deutlichen Wissensvorsprung. Selbstverständlich muss der Sachverständige insbesondere durch seine Ortskenntnis die Daten an den Wertermittlungsstichtag anpassen (so sieht es auch § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ImmoWertV 21 vor). Die Klarstellung ist von daher zu begrüßen, schließt in der derzeitigen Formulierung die „Ex-Post“-Betrachtung aber nicht grundsätzlich aus.

 




Gibt es eine „Rangfolge“ bei der Herkunft der Daten? (zu § 9 Abs. 3)

Gemäß ImmoWertV 21 ist alleiniger Maßstab für die Wahl der Quelle ihre Eignung. Demnach müssen die Daten aktuell und aus einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt worden sein. Sowohl in der Verordnungsbegründung als auch in dem dritten Entwurf der ImmoWertA findet sich dennoch eine „Rangfolge“, die in der Regel gelten soll:
  1. vorrangig sind die Daten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu verwenden;
  2. stehen dort keine zur Verfügung, können Daten von anderen Gutachterausschüssen und Stellen nach § 198 BauGB (Obere Gutachterausschüsse und Zentrale Geschäftsstellen) herangezogen werden;
  3. stehen auch dort keine geeigneten Daten zur Verfügung, können auch Kaufpreise und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten aus anderen Quellen herangezogen werden.
Dieser Rangfolge liege zugrunde, dass die Daten der Gutachterausschüsse in der Regel die größte Eignung aufwiesen, da nur Gutachterausschüsse verpflichtet seien, eine Modellbeschreibung zu erstellen, die eine Prüfung der Daten auf Eignung überhaupt erst ermöglicht. Zudem böten Gutachterausschüsse aufgrund ihrer Selbstständigkeit und Unabhängigkeit eine besondere Gewähr für eine neutrale Aufgabenwahrnehmung. Sie könnten durch die Übermittlungspflicht der Kaufverträge und die Befugnisse nach § 197 BauGB auf umfassende Erkenntnisgrundlagen zum Marktgeschehen zurückgreifen.

 

Kommentar:

Diese Rangfolge sollte zunächst auch in § 9 Abs. 3 ImmoWertV 21 übernommen werden, konnte jedoch insbesondere durch sachliche Argumente von Sprengnetter abgewendet werden. Jedoch bestanden die Vertreter der Bundesländer (und damit letztlich die Gutachterausschüsse) darauf, dass diese Rangfolge sowohl in die Verordnungsbegründung als auch in die ImmoWertA aufgenommen wird. Aus Sicht der Gutachterausschüsse sicherlich nachvollziehbar, insbesondere durch den Wettbewerb mit privaten Datenanbietern. In der täglichen Praxis der Sachverständigen hilft eine solche Rangfolge aber gar nicht, sie wird die Arbeit letztlich vielmehr behindern. Denn die Aufgabe eines Sachverständigen bei der Wertermittlung ist es, den Verkehrswert zu ermitteln. Mit welchen Daten der Verkehrswert erreicht wird, kann und sollte nicht durch eine Rangfolge vorgeschrieben werden (und das tut letztlich dieser Anwendungshinweis). Vielmehr zeigt die Praxis, dass man in vielen Regionen Deutschlands mit Gutachterausschussdaten nicht den Verkehrswert erreicht, da die Daten teils weit vergangenheitsorientiert sind und vielfach nur jedes Jahr oder alle zwei Jahre neu ermittelt und veröffentlicht werden. Zudem sind die meisten Gutachterausschüsse personell und finanziell unzureichend ausgestattet, so dass die Datenerfassung oft nur unvollständig erfolgt. Dass die Gutachterausschüsse derzeit alle Kaufverträge (früher oder später) zugeschickt bekommen, hört sich zunächst nach einem Vorteil an, doch ebenso wichtig wie das Kaufdatum, die Objektart, die Objektadresse und der Kaufpreis sind die Objektmerkmale und Besonderheiten, die aber häufig nur über unverbindliche Fragebögen an Laien eingeholt werden können. Eine Vor-Ort-Überprüfung („Qualitätsprüfung“) dieser Daten erfolgt in der Regel ebenso wenig wie eine Vervollständigung fehlender Daten. Und auf Grundlage dieser Daten werden Nachbewertungen und schließlich die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten vorgenommen.

Sprengnetter – als privater Datenanbieter – erhält jährlich über 300.000 Kaufpreise und zusätzlich alle benötigten Objektmerkmale von qualifizierten Besichtigern. Diese Daten sind mehr als ausreichend, um deutschlandweit qualitätsgesicherte Daten zu ermitteln, die mindestens gleichwertig zu denen der örtlichen Gutachterausschüsse sind. Diese Daten werden im Gegensatz zu den Daten der Gutachterausschüsse quartalsweise ermittelt und erfahren regelmäßige externe Qualitätskontrollen für den Einsatz im stark reglementierten Kreditwesen.

Auch wenn vereinzelte Gutachterausschüsse gute Arbeit leisten und im Einzelfall auch unterjährig (halbjährlich, quartalsweise) neue Daten, Anpassungsfaktoren oder wenigstens Aussagen zu deren Entwicklung abgeben: Auf ganz Deutschland betrachtet bleibt es bei dem bekannten Bild, dass die Daten der Gutachterausschüsse für Anwendungsbereiche, bei denen aktuelle Immobilienwerte benötigt werden, nicht aktuell genug sind.

Daher dürfen auch die Vertreter der Länder nicht die Augen vor der Realität verschließen und durch ihre sicherlich gut gemeinte Absicht den Sachverständigen in der Praxis die Arbeit erschweren. Denn auch wenn eine solche Rangfolge „nur“ in der Verordnungsbegründung und insbesondere in den ImmoWertA enthalten ist, bedeutet sie für alle auf dem Markt Beteiligten sowie die Auftraggeber und Gerichte letztlich eine Auslegung des Verordnungsgebers. Das Argument, dass diese Rangfolge ja auch schon in den Einzelrichtlinien enthalten war, heißt erstens nicht, dass selbiges sinnvoll war und zweitens ebenso wenig, dass die Aufnahme in die ImmoWertA eine ähnliche – nur empfehlende – Regelung sei. Sie wird im Zweifel als Auslegung der ImmoWertV 21 herangezogen, und wir Sachverständigen müssen uns erklären, warum wir nicht mit den Daten der Gutachterausschüsse gerechnet haben.

Diese Rangfolge hätte unter den Sachverständigen zudem eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, denn in einigen Bundesländern – wie z.B. Rheinland-Pfalz, Thüringen und Berlin – erhalten lediglich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige nicht-anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung. Alle anderen nicht, auch wenn sie ein berechtigtes Interesse haben. Will heißen: In diesen Bundesländern ist es für Sachverständige ohne entsprechende Qualifikation gar nicht möglich, ein Vergleichswertverfahren mittels geeigneter Kaufpreise durchzuführen, da ihnen die konkrete Lage nicht mitgeteilt werden darf. Bei einer so geforderten Rangfolge dürften Sachverständige ohne diese Anforderungen den Auftrag dann nicht mehr annehmen.

 

 

Differenzierungen bei der Ermittlung der marktüblich erzielbaren Erträge?!

Die der Modellkonformität widersprechende Regelung in der neuen ImmoWertV 21, wonach die tatsächlichen Erträge als Rohertrag im allgemeinen und im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzen seien, „sofern sie marktüblich sind“, wird in dem dritten Entwurf der ImmoWertA nicht korrigiert. Vielmehr wird eine noch abstrusere Regelung eingeführt: Bei der Ermittlung der marktüblich erzielbaren Erträge soll unterschieden werden zwischen
  • bestehenden Mietverhältnissen für Wohnraum => Ansatz der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie
  • Neuvermietungen von Wohnraum sowie Gewerberaum => Ansatz der Marktmiete.


 

? Kurz-Kommentar: Nach der geplanten Regelung müssten Gutachterausschüsse stets zwei Liegenschaftszinssätze ableiten oder zumindest neue Abhängigkeiten in die Ermittlung von Liegenschaftszinssätzen aufnehmen, die die ohnehin schwierige Ermittlung und Zuordnung einzelner Abhängigkeiten noch schwieriger (nach Meinung des Blogautors nahezu unmöglich) machen wird. Und wie soll ein vor ein bis zwei Jahren ermittelter Liegenschaftszinssatz (der sich auf davorliegende Zeiträume bezieht) mit der damals passenden Marktmiete zur zum Wertermittlungsstichtag ermittelten Marktmiete passen?! Dies hätte nichts mehr mit dem in § 10 Abs. 1 ImmoWertV 21 geforderten Grundsatz der Modellkonformität zu tun. Eine Mehr- oder Mindermiete kann und sollte weiterhin als Ertragsbesonderheit in den boG angesetzt werden.

 



Fazit

Die ausgewählten Beispiele zeigen, dass aus Sicht der Sachverständigen noch dringender Anpassungsbedarf bei den ImmoWertA besteht, der sowohl über die Verbände, aber auch von jedem einzelnen Sachverständigen über Stellungnahmen an das zuständige Bundesministerium (https://bmi.bund.de/ImmoWertV) kommuniziert werden muss. Nur so können Änderungen erreicht werden, die unseren Alltag nicht weiter verkomplizieren. In der nächsten Ausgabe der „immobilien & bewerten“ wird der dritte Entwurf der ImmoWertA ausführlicher thematisiert inklusive weiterer für die Sachverständigenpraxis problematischer Punkte.


? Unser Tipp:

Jetzt die neuen Regelungen kennen lernen, vertiefen und gerüstet sein. Gerne stellen wir Ihnen hier die passenden Web-Seminare vor: