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Aktualisierung des Sachverständigenvertrags - neue Vorgaben im Fernabsatzrecht ab dem 28. Mai 2022


Noch im Mai wird u.a. das Widerrufsrecht durch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ vom 10. August 2021 angepasst.

Neben Veränderungen an der Muster-Widerrufsbelehrung sind auch das Muster-Widerrufungsformular sowie die Bestätigung vorzeitiger Leistungsforderung betroffen. Die Änderungen, die somit auch den Sachverständigenvertrag (bzw. Vertrag zur Erstellung von (Kurz-)Gutachten und Wertermittlungen) betreffen, gelten ab dem 28. Mai 2022 und sollten dementsprechend bei allen Verträgen mit Verbrauchern außerhalb der Geschäftsräumen des Auftragnehmers und bei Fernabsatzverträgen beachtet werden. Bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben drohen Abmahnungen und Geldbußen.

 

Neue Vorgaben auf einen Blick

Auf Grundlage der aktualisierten Gestaltungshinweise ergeben sich für die folgenden Formulare die aufgeführten Änderungen:

  1. Widerrufsbelehrung:
    Während der Sachverständige (Auftragnehmer) bis zum 27. Mai 2022 seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse „soweit verfügbar“ angeben musste, verpflichtet der aktualisierte Gestaltungshinweis ab dem 28. Mai zur Angabe der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse. Die Angabe einer Faxnummer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgesehen.

  2. Muster-Widerruf:
    Gleiches gilt für den Muster-Widerruf. Hier wird die Angabe „ggf. Telefax und E-Mail“ durch „E-Mail“ ersetzt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse wird auch hier verpflichtend, während die Angabe einer Faxnummer nicht mehr vorgesehen ist.

  3. Bestätigung vorzeitiger Leistungsforderung:
    Aufgrund von Paragrafenänderungen muss die Einverständniserklärung entsprechend angepasst werden.

 


Fazit

Neben den inhaltlichen Änderungen erhöhen sich darüber hinaus die Risiken für die Unternehmen. Auch wenn die neuen Vorgaben nicht sehr umfangreich erscheinen, sollten Sachverständige und immobilienbewertende Makler unbedingt auf die Aktualisierung ihrer Formulare achten. Da es keine Übergangsfrist gibt, ist eine Umstellung zum Tag des Inkrafttretens (28. Mai 2022) zwingend notwendig. Eine rechtzeitige Vorbereitung der neuen Dokumente ist hilfreich.

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Veröffentlichte Schlagwörter des Bundestages 

Bürgerliches Gesetzbuch; Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche; Elektronischer Handel; Verbraucherschutz; Auskunftspflicht; Geldbuße; Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht; Richtlinie der EU; Rücktritt vom Vertrag; Verbraucherinformation; Verordnung der EU; Widerrufsrecht