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Basiszinssatz ist zum 1. Januar 2023 auf 1,62 % gestiegen.


Aktueller Basiszinssatz nach § 247 BGB

Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB berechnete die Deutsche Bundesbank auch den aktuellen Basiszinssatz und veröffentlichte seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB am 28. Dezember 2022 im Bundesanzeiger.

Grundsätzlich dient der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich regelmäßig zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um die seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Zum 01. Juli 2022 betrug der Basiszinssatz noch -0,88 %. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Da die Europäische Zentralbank den Hauptrefinanzierungssatz seit dem 01. Juli 2022 um 2,5 % angehoben hat, beträgt der neue Basiszinssatz entsprechend 1,62 %. Er gilt seit dem 01. Januar 2023.

 

Anwendungsbeispiel

Die Mietpartei zahlt die Miete für den Januar 2023 nicht. Somit befindet sie sich ab dem dritten Werktag des Monats (04.01.2023) mit der Miete (z.B. 800 €) in Verzug. Wartet der Vermieter bis zum 01.04.2023 auf die Miete, stehen ihm für diese Zeit 12,62 € an Verzugszinsen zu.

Der Anspruch berechnet sich wie folgt: 6,62 % Jahreszinssatz (5 % + aktueller Basiszinssatz) aus der geschuldeten Miete für Januar 2023 in Höhe von 800 € sind 52,96 €.

Zur Berechnung des Tageszinses ist der Jahreszins von 52,96 € durch 365 Tage zu teilen, so dass sich ein Tageszins von 0,15 € ergibt.

 

 

Die Verzugstage und -zinsen werden wie folgt berechnet:

27 Tage für Monat Januar 2023

+ 28 Tage für Monat Februar 2023

+ 31 Tage für Monat März 2023

+ 1 Tag für Monat April 2023

= 87 Tage mal Tageszins von 0,15 €

 

= 12,62 € Verzugszinsen

 

 

Hintergrund

Aus Anlass der Einführung des Euro wurde durch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 09. Juni 1998 der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen durch den jeweiligen Basiszinssatz ersetzt. Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist gemäß Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz).

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 wurde der Basiszinssatz in § 247 BGB abweichend von § 1 DÜG neu definiert. Vorübergehend existierten somit zwei geringfügig voneinander abweichende Basiszinssätze: Der Basiszinssatz nach DÜG galt für die bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (z.B. BauGB); der Basiszinssatz nach BGB galt im Bereich des Zivilrechts. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 26. März 2002 als einheitliche Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht eingeführt.

Seinen Höchstwert erreichte der Basiszinssatz mit 3,32 % zum 01. Januar 2008. In der globalen Finanzkrise erlitten Banken auf der ganzen Welt große Verluste und waren auf staatliche Unterstützung angewiesen, um eine Insolvenz zu vermeiden. In den Folgejahren senkten die Notenbank, so auch die Europäische Zentralbank, die Leitzinsen, um Finanzmärkte und Wirtschaft zu stärken. Vom 01. Juli 2016 bis zum 01. Juli 2022 stagnierte der Basiszinssatz ganze sieben Jahre bei -0,88 %.

 

Ausblick & Information

Der Basiszinssatz hat direkte Auswirkungen auf die Höhe von Verzugszinsen. Anhand des Anwendungsbeispiels kann nachvollzogen werden, wo der Basiszinssatz bei der Berechnung von Mietverzugszinsen in Ansatz gebracht wird. So wird deutlich, dass ein höherer Basiszinssatz zu höheren Verzugszinsen führt.

Die Zinsentscheidungen der Europäischen Zentralbank beeinflussen den Basiszinssatz auf direktem Wege. Sofern die Gesamtinflation im Jahr 2023 weiterhin hoch bleibt, ist auch mit einem weiteren Anstieg des Leitzinses und dementsprechend des Basiszinssatzes zu rechnen. Wie hoch der Zinssatz ab dem 01 Juli 2023 tatsächlich sein wird, hängt davon ab, um wie viel die Europäische Zentralbank den Leitzins im aktuellen Vorhalbjahr verändert hat.

 

 

💡 In der Vergangenheit wurden der Diskont- und Lombardsatz in zahlreichen Gesetzen als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet. Seit 1999 gelten der Basiszinssatz und der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfaszilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) als Maßgabe. In den Sprengnetter Marktdaten & Praxishilfen sind in Kapitel 4.09.1 sowohl die historischen Diskont- und Lombardsätze der Deutschen Bundesbank seit dem 29.05.1952 als auch die Reihen der Basiszinssätze (gemäß DÜG und gemäß BGB) und SRF-Sätze der Europäischen Zentralbank abgebildet.