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Nicht öffentlich bestellte & vereidigte Sachverständige dürfen die Bezeichnung „Vereidigter Sachverständiger“ nicht verwenden



Was eigentlich offensichtlich ist, wurde vor Kurzem vom Landgericht Hannover (Beschluss vom 21.07.2022 – 23 O 87/22) noch einmal bestätigt. Ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf in seiner Außendarstellung weder als solcher auftreten, noch eine Bezeichnung verwenden, die dem „Vereidigten Sachverständigen“ zum Verwechseln ähnlich ist. Eine solche Darstellung verstoße gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG sowie gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen des § 3 Abs. 1 und 2 UWG) und ist somit wettbewerbswidrig. Darüber hinaus kann die konkrete Handlung auch eine Straftat nach § 132a StGB darstellen.


Die Wettbewerbszentrale berichtete in dem Infobrief 37-38/2022 über diesen von ihr initiierten Fall. Die Beklagten hatten mit „ACHTUNG ABZOCKE! GUTACHTER … WARNT VOR ROHR-MAFFIA“ im Zusammenhang mit der Bewerbung des „vereidigten Sachverständigen“ geworben, obwohl keine öffentliche Bestellung und Vereidigung vorlag.

 

 

Die gesetzlichen Grundlagen zum Sachverhalt


   § 5 UWG: Irreführende geschäftliche Handlungen

  1. ) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
  2. ) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
    […]
    3. Die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; […]


   § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

  1. ) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
  2. ) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.


   § 132a StGB: Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

  1. ) Wer unbefugt
    […]
    3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
    […]
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. ) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen […] stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. 



Fazit

Wer sich in der Außendarstellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder dieser zum Verwechseln ähnlicher Begriffe bedient, handelt wettbewerbswidrig und kann sogar strafrechtlich belangt werden. In der Rechtsprechung sind neben dem hier genannten Beschluss („Vereidigter Sachverständiger“) auch bereits die Bezeichnungen „anerkannter Sachverständiger“ (ohne die Nennung der anerkennenden Institution) und „fallweise öffentliche Bestellung“ (ohne öffentlich bestellt und vereidigt zu sein, stattdessen lediglich fallweise vom Gericht beauftragt) als unlautere geschäftliche Handlung in Bezug auf Verwechslungsgefahr mit der öffentlichen Bestellung angesehen worden.