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BGH-Entscheidung: im Lockdown Mietkürzung für Einzelhandel möglich


Mieten können in einem bestimmten Rahmen gekürzt werden, so der BGH. Die Richter in Karlsruhe entschieden am 12. Januar, dass Einzelhändler für die Zeit des Lockdowns grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass die Ladenmiete gekürzt wird. Diese Kürzung darf allerdings nicht pauschal passieren, sondern muss auf den Einzelfall bezogen sein. Geklagt hatten KiK sowie der Vermieter.  

Insbesondere war den Richtern wichtig, dass die Umsatzeinbuße des konkreten Ladenmieters ausschlaggebend ist und nicht die des Konzerns. Darüber hinaus müssten sowohl staatliche Ausgleichszahlungen exklusive Kredite wie auch Leistungen einer Betriebsversicherung berücksichtigt werden. Dementsprechend ist eine Einzelfallprüfung unabdingbar.

Zum Hintergrund: In Sachsen verfügte die Landesregierung im Frühjahr 2020, dass die Geschäfte für mehrere Monate coronabedingt schließen mussten. Textil-Discounter KiK im Raum Chemnitz zahlte daraufhin keine Miete im April. Der Vermieter wiederum verlange die volle Miete (etwa 7850 Euro). Zwei Vorinstanzen hatten den Fall bereits unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Chemnitz verurteilte KiK zur Zahlung der vollen Miete, während das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass nur knapp die Hälfte der Miete zu zahlen sei. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt.

Im aktuellen Urteil berufen sich die Bundesrichter auf die Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.