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Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler: Handeln Sie jetzt!

Ende des Jahres ist es so weit: Die Fortbildungspflicht für Makler muss erfüllt und nachgewiesen werden. Bestenfalls legen Immobilienmakler den Aufsichtsbehörden einen Nachweis über die erbrachten Weiterbildungsstunden vor. Sollte dies nicht erfolgen, können Gewerbeaufsichtsamt oder die Industrie- und Handelskammern die Nachweise proaktiv anfordern.

Der Hintergrund: Was besagt der § 15b MaBV?

Im Jahr 2018 wurde die Makler- und Bauträgerverordung (MaBV) um den § 15b erweitert. Dieser besagt in Absatz 1, dass sich Inhaber des 34c entsprechend ihrer Tätigkeit weiterbilden müssen. Diese Weiterbildungen können sowohl in Präsenzform, durch betriebsinterne Maßnahmen, in einem begleiteten Selbststudium und auch in anderer Form erfolgen. Wichtig ist dem Gesetzgeber, dass bei sämtlichen Maßnahmen im begleiteten Selbststudium eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erfolgt und entsprechend nachgewiesen werden kann. Am Rande bemerkt: Die Ausbildung zur/zum Immobilienkauffrau/-mann absolviert respektive eine Weiterbildung zur/zum Geprüften Immobilienfachfrau/-mann gilt als Weiterbildung.

In Absatz 2 sind die Eckdaten der Nachweise festgelegt. Also welche Informationen diese erhalten müssen. Im Einzelnen sind dies: Name und Vorname / Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme / Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.

Die Aufbewahrungspflicht in Bezug auf die Weiterbildungsunterlagen beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde.

Absatz 3 regelt die Nachweispflicht der Weiterbildungsmaßnahme.

Absatz 4 wiederum regelt den zeitlichen Abstand, wann nach Ende der Ausbildung bzw. des Abschlusses die Pflicht zur Weiterbildung beginnt: Nämlich drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

Die Inhalte der Fortbildung: Was genau muss ich tun?

In Anlage 1 des § 15b sind die möglichen Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen festgeschrieben. Diese sind sehr breit gefächert und reichen von den Grundlagen des Maklergeschäfts wie Preisbildung und Wertermittlung über rechtliche Themen wie Maklervertragsrecht, Mietrecht oder Grundbuchrecht bzw. auch GwG, Makler-Informationspflicht und EnEV bis hin zu Verwaltungsthemen und Inhalten wie Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Dabei ist es nicht nötig (und wäre aufgrund der Vielzahl der Themen auch nicht möglich), alle benannten Themenbereiche abzudecken.

Der Umfang der Fortbildung: Wie viele Stunden muss ich absolvieren?

Es müssen 20 Stunden Fortbildung in einem Zeitraum von drei Jahren nachgewiesen werden. Dies regelt § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO).

Die Professionalität der Fortbildung: Welche Vorgaben zur Qualität macht der Gesetzgeber?

Auch hier hat der Gesetzgeber klare Vorstellungen in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und Qualität. So muss die Weiterbildungsmaßnahme systematisch organisiert und konzipiert sein, Anwesenheiten dokumentiert und archiviert (gilt auch für Blended- bzw. E-Learning-Maßnahmen) sowie der Erfolg der Maßnahme nachweisbar gemacht werden.

Die Zeitachse der Fortbildungspflicht – wann beginnen die Kontrollen?

Das Gesetz ist am 01. August 2018 veröffentlich worden. Somit gilt die dreijährige Zeitachse für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Das hat den Charme, dass auch Weiterbildungen, die vor dem 01. August 2018 durchgeführt wurden, anerkannt werden. Genau genommen können alle Qualifizierungsmaßnahmen aus 2018, die vom 01. Januar an absolviert wurden, angerechnet werden. Die Frist, die 20 Stunden innerhalb der vorgeschriebenen drei Jahre zu absolvieren, endet am 31.12.2020 (NICHT: 01. August 2021!).

Die Strafen bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht – welche Konsequenzen kommen auf mich zu?

Wer gegen die Weiterbildungspflicht im festgeschriebenen Umfang verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Auch Verstöße gegen die Erklärungspflicht oder/und die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können gem. § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.