Eigentümer einer Photovoltaikanlage wegen Blendung zu Neuausrichtung verurteilt
Immobilienwissen DE | Rechtliches
Hintergrund des Rechtsstreits
In dem vom LG Frankenthal (Urteil vom 12.08.2022 - 9 O 67/21) behandelten Fall ging es darum, dass sich Nachbarn über die von einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ausgehenden Blendungen beschwerten und schließlich Klage einreichten. Nach einem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten kam es in den frühen Abendstunden der Sommermonate zur direkten Sonnenreflexion von der PV-Anlage aus zu dem benachbarten Einfamilienhaus. So waren neben Wohnzimmer, Essbereich und Flur auch der Garten und vor allem der Terrassenbereich betroffen. Laut Gutachten war die Spiegelung annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit sowie zu einer Nachbilderzeugung.
Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung dieser Störung statt. Eine normale bzw. beschwerdefreie Nutzung der Wohnräume und des Gartens sei nicht möglich und müsse nicht hingenommen werden, so das Gericht. Den Nachbarn sei nicht zuzumuten, die betreffenden Bereiche während der relevanten Zeiträume zu meiden oder abdunkeln zu müssen. Weiterhin gab das Gericht den Hinweis, dass PV-Anlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gebe.
Die Eigentümer der störenden PV-Anlage wurden dazu verurteilt, die Anlage mittels geeigneter Maßnahmen so neu auszurichten, dass die bisherige Blendwirkung nicht mehr besteht.
FazitAuf Grundlage des Sachverständigengutachtens, das die starke Beeinträchtigung durch die Sonnenreflexion bestätigte, wurden die Eigentümer der PV-Anlage zur Neuausrichtung dieser verurteilt. Dass ein Eigentümer einer PV-Anlage wegen Blendung eines Nachbargrundstücks neu ausrichten bzw. geeignete Gegenmaßnahmen vornehmen muss, ist übrigens nicht neu in der Rechtsprechung. Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 21.07.2017 (I-9 U 35/17) ebenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu Gunsten des klagenden Nachbarn entschieden. In dem verhandelten Fall kam es zu einer Blendwirkung aufgrund der reflektierenden Oberflächen einer installierten PV-Anlage. In der Vorinstanz waren die Richter noch davon ausgegangen, dass es durch die Förderung von PV-Anlagen durch das EEG eine grundsätzliche Duldungspflicht gäbe. Das OLG Düsseldorf entschied diesbezüglich, dass es keine grundsätzliche Duldungspflicht gäbe, sondern jeder Einzelfall bzgl. der jeweiligen konkreten Beeinträchtigung der Nachbarschaft geprüft werden müsse. PV-Anlagen seien nicht als ortsüblich hinzunehmen und bei Errichtung sei zudem auf die Belange der Nachbarschaft zu achten. Solche störenden Sonnenreflexionen können auch von anderen Bauteilen, wie Hochglanz-Dachziegel (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 – 24 U 27/18), Edelstahl-Schornsteine (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2018 – 12 U 92/17) o.ä. spiegelnden Gegenständen erfolgen.
|