Neues BMF-Schreiben zum Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer
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Am 22. Februar 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben mit Grundsätzen zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer veröffentlicht. Es ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden. Mit ihm werden die Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer konkretisiert und für die Finanzverwaltungen vorgegeben. Die für Sachverständige relevanten Abschnitte werden im Folgenden dargestellt.
Hintergrund
Mit Urteil vom 28. Juli 2021 – IX R 25/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Und zwar, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.
Inhalte des BMF-Schreibens
Das Bundesfinanzministerium geht in dem Schreiben auf folgende Inhalte ein:
2. AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
3. Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
3.1. Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind
3.2. Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
6. Schlussbestimmungen
Für Sachverständige relevante Inhalte des
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💡 Fazit
Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist laut dem Bundesministerium für Finanzen durch ein Gutachten zu erbringen. Die Gutachtenerstellung kann entweder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch einen Sachverständigen, der von einer nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurde, erfolgen.
Zuletzt wurde das Bewertungsgesetz im Jahr 2021 angepasst. Mit der am 23.07.2021 in Kraft getretenen Änderung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten von Sachverständigen, die über eine Zertifizierung von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle verfügen, sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den Finanzgerichten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können.
Mit der aktuellen Regelung des Bundesministeriums der Finanzen zum Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer erfolgt erneut eine Anerkennung der Qualifikation von Sachverständigen, die über eine nach der DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierung verfügen.
Das gesamte BMF-Schreiben kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: |
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