Nichtanwendungserlass: Finanzverwaltung erkennt weiterhin Gutachten von zertifizierten Sachverständigen an
26. Januar 2021
Immobilienwissen DE
Rechtliches

Institutionelle-Anerkennung-von-Sprengnetter-Zertifizierungen Entgegen dem BFH-Urteil vom 05.12.2019 ...
Entgegen dem BFH-Urteil vom 05.12.2019 halten die obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Nachweis des niedrigerengemeinen Wertes auch durch von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierte Sachverständige erfolgen kann.
Die obersten Finanzbehörden der Länder halten in einem Erlass vom 02.12.2020 (wie auch bereits in ihrem Erlass vom 19.02.2014) an ihrer Auffassung fest, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen und Kenntnissen in der Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann.
Konkret sind dies öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Sachverständige, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Hintergrund dieses Erlasses ist die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 05.12.2019 - II R 9/18, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbracht werden kann. Mit dem aktuellen Erlass ordnen die obersten Finanzbehörden der Länder an, das vorgenannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Damit können Gutachten von Sachverständigen, die von Sprengnetter Zert zertifiziert sind, nicht aufgrund mangelnder Qualifikation von den Finanzämtern zurückgewiesen werden.
Erlass downloaden: