Rundstempel mit Bezeichnung „Staatlich bestellter Bausachverständiger“ wettbewerbswidrig
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Die Verwendung von irreführenden Bezeichnungen auf Stempeln ist wettbewerbswidrig und kann zu Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen führen. So auch in einem aktuellen Fall, in dem sich ein Sachverständiger zur Unterlassung der Verwendung eines Stempels mit der Angabe „Staatlich bestellter Bausachverständiger“ gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet hat. Stempel werden häufig von öffentlichen oder privaten (Prüfungs-)Institutionen vergeben, wenn eine spezielle Ausbildung – beispielsweise die zum geprüften oder zertifizierten Sachverständigen – erfolgreich absolviert wurde. Mit diesen Stempeln werden dann in der Regel Gutachten und Dokumente beurkundet. Die Verwendung von Stempeln gilt als geschäftliche Handlung und unterliegt demnach dem Wettbewerbsrecht. Laut dem Gesetz gegen den+ unlauteren Wettbewerb (UWG) darf keine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen werden. |
3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. Anhang zu § 3 Abs. 3:
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
die unwahre Angabe, a) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder b) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
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Angabe „Staatlich bestellter Bausachverständiger“ aus unterschiedlichen Gründen beanstandet
Die Wettbewerbszentrale berichtet in ihrem Infobrief 35-36/2022, dass sie bereits die Angabe „Staatlich bestellter Bausachverständiger“ als unzutreffend angesehen habe, da eine Bestellung von Sachverständigen durch eine zu benennende Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. IHK) erfolgen müsse, eine „staatliche Bestellung“ gebe es gar nicht. Auch sei das Sachgebiet falsch bezeichnet gewesen, da es eine Bestellung zum Bausachverständigen gar nicht gebe. In dem Bereich „Bausachverständigenwesen“ gebe es zudem eine Vielzahl von speziellen Sachgebieten, die von einer Person gar nicht abgedeckt werden könne. Zudem stelle die Verwendung des Rundstempels einen Rechtsverstoß dar, da sich die Darstellung an den offiziellen von der Körperschaft zur Verfügung gestellten Rundstempel angelehnt habe.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bzgl. Rundstempelverwendung bzw. Angaben innerhalb eines Rundstempels
- Ein Rundstempel mit dem Begriff „anerkannter Sachverständiger” ist unzulässig, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise infolge dieses Stempels die unzutreffende Vorstellung hegen wird, bei dem Anwender handele es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
- Die Verwendung eines Rundstempels bei der Gutachtenerstellung eines Kraftfahrzeugsachverständigen, der nicht gem. § 36 GewO öffentlich bestellt und vereidigt ist, ist nicht immer irreführend i.S.v. § 3 UWG.
- Einem Verband wurde es untersagt, ein rundstempelartiges Verbandszeichen zu verwenden, das am äußeren Rand in kreisförmig angeordneter Schrift den Aufdruck „Bundesverband […]” trägt und in dessen Mitte ein Adler mit gespreiztem Gefieder abgebildet war. Das Rundsiegel täusche eine nicht gegebene Amtlichkeit (z.B. Rundsiegel bei Siegel von Behörden, Gerichten und Notaren) vor. Der Adler erinnere an den Bundesadler und erwecke den Eindruck einer nicht gegebenen hoheitlichen oder staatlichen Tätigkeit.
- Die Verwendung eines runden Emblems, in dessen Mitte sich ein Adler befindet, ist unzulässig.
- Großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ist unbekannt, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Rundstempel zu verwenden haben. Zudem kann bei den von den Kammern herausgegebenen Sachverständigenstempeln von einer Einheitlichkeit nicht gesprochen werden. Der Sachverständige bezeichnet sich klar und deutlich im Kopf des Stempels jeweils als „freier und unabhängiger Sachverständiger”. Somit ist eine Irreführung durch weiter hinten im Dokument verwendeten (fast) runden Stempel auszuschließen.
- Ein Sachverständiger ist trotz der Vereidigung durch einen Bürgermeister zur Führung der Bezeichnung „kommunal vereidigter Wertgutachter für Grundstücke und Gebäude“ wegen der Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ nicht berechtigt.
? Fazit Die Verwendung von Stempeln gilt als geschäftliche Handlung und unterliegt demnach dem Wettbewerbsrecht. Bei selbst erstellten Stempeln ist daher Vorsicht geboten. Rundstempel sind dabei nicht mehr grundsätzlich verboten. Hier kommt es aber auf die Darstellung und die Angaben in dem Stempel an. Es darf vor allem keine Verwechslungsgefahr mit dem Stempel einer öffentlichen Institution bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestehen – weder in Bezug auf die Darstellung des Stempels noch bezüglich der Angaben im Stempel.
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