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Sprengnetter reicht Stellungnahme zum Verlautbarungsentwurf IDW ERS IFA 1 ein


Am 3. Juli 2023 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Verlautbarungsentwurf IDW ERS IFA 1 veröffentlicht und bis zum 31.03.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sprengnetter nutzt diese Gelegenheit, um die aus Sachverständigensicht erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen begründet aufzuführen.

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat eine überarbeitete Fassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung „Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.)“ verabschiedet.

In Anbetracht des überarbeiteten Klimaschutzgesetzes von 2023, das Deutschland das Ziel setzt, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein, kommt dem Gebäudesektor eine Schlüsselrolle zu.

Angesichts dessen sieht der IFA die Notwendigkeit, die bisher in IDW RS IFA 1 festgelegten Richtlinien zur Differenzierung zwischen sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und den aktivierungspflichtigen Herstellungskosten weiterzuentwickeln. Es wird speziell vorgeschlagen, dass Maßnahmen, die eine signifikante Reduzierung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs bewirken und somit eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes bedeuten, als aktivierungspflichtig betrachtet werden sollten.

Der IDW vertritt in diesem Entwurf unter Tz. 14a (Klimainvestitionen) die Ansicht, dass eine „wesentliche Verbesserung“ eines Gebäudes auch über die Änderung der Energieeffizienzklasse (hier: Verbesserung um mindestens 2 Stufen) nachgewiesen werden könne. Diese Grundannahme und Typisierung kann Sprengnetter derzeit nicht bestätigen.

Die Bedeutung von Energieausweisen und deren Eignung für andere, fachfremde Zwecke hält Sprengnetter für höchst problematisch. Der Energieausweis wurde nie dafür konzipiert, um daraus Rückschlüsse auf die „wesentliche Verbesserung“ der Gebäudequalität im Sinne des Handelsrechts abzuleiten.

Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.