Überblick über die abweichenden landesrechtlichen Regelungen zur Grundsteuer
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Das bundeseinheitliche Modell
Das Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes
- Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b GG) vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1546) wurde das Grundsteuer-Reformgesetz grundsätzlich abgesichert und Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer ausgeräumt. Durch eine Änderung im Artikel 105 Abs. 2 GG wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Artikel 72 Abs. 2 GG die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung vorliegen müssen.
- Im Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBL. I S. 1794) wurden die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14) im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz und in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt.
- Durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 (BGBl I, S. 187) wurde nach § 25 Abs. 4 und 5 GrStG den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, für Kalenderjahre ab 2025 aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücksgruppe i. S. d. § 246 des Bewertungsgesetzes zu bestimmen und einen entsprechend höheren Hebesatz festzusetzen. Diese sogenannte „Grundsteuer C“ bietet den Gemeinden die Möglichkeit, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen, um baureife unbebaute Grundstücke aus städtebaulichen Gründen für eine Bebauung zu mobilisieren sowie Grundstücksspekulationen entgegenzuwirken.
Einführung der Länderöffnungsklausel
Landesrechtliche Regelungen im Überblick
| Bundesland | Modell | Abweichende landesrechtliche Regelungen | 
| Baden-Württemberg | Bodenwertmodell | 
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| Bayern | Reines Flächenmodell (Basismodell für die aufbauenden Flächenmodelle von Hessen, Niedersachsen und Hamburg) | 
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| Hamburg | Wohnlagenmodell | 
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| Hessen Niedersachsen | Flächen-Faktor-Modell | 
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| Saarland | Abweichung bei den Steuermesszahlen (Grundvermögen) | 
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| Sachsen | 
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Nachdem der Gesetzgeber der Verpflichtung zur Neuregelung der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist nachgekommen ist, scheint sich in der aktuellen Umsetzungsphase bis 2024 in den Bundesländern hinsichtlich abweichender landesrechtlicher Regelungen noch einiges zu tun. Zum Gelingen der gesamten Reform sind auch die Gutachterausschüsse aufgefordert worden, ihren Beitrag durch eine flächendeckende Ermittlung der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 beizutragen. Darüber hinaus sind die Gemeinden angehalten, auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte und der darauf aufbauenden Grundsteuermessbeträge Hebesätze i. S. d. Herstellung der Aufkommensneutralität zu bestimmen und der Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 zugrunde zu legen. Bis zur endgültig abgeschlossenen Reform Ende 2024 / Anfang 2025 wird es wohl noch weitere Entwicklungen - wie die aktuelle in Bayern - geben. Während die erläuterten Bundesländer einen Sonderweg mittels eigenem Gesetz anstreben, halten Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen am Bundesgesetz zur Grundsteuerreform mit der Einheitsbewertung fest. Rheinland-Pfalz ist weiterhin in Verhandlungen, da es nach den bisherigen Vorschlägen für ein eigenes Gesetz noch zu keiner Einigung kam. Welches der Modelle die richtige Bewertungsmethode darstellt, bleibt also umstritten. Eine detaillierte Auseinandersetzung zu diesem Thema finden Sie in den ausführlichen Beiträgen von Herrn Michael Roscher in der i&b 2/2020, 4/2020 sowie 3/2021. Alle Beiträge aus der i&b können Sie im i&b only Abo abrufen. Oder im Books Pro Abo inkl. der kompletten Mediathek unserer Fachliteratur. 
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