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Ergänzungslieferungen 2020 Marktdaten und Praxishilfen

Produktinformationen "Ergänzungslieferungen 2020 Marktdaten und Praxishilfen"

Mit der 133. Ergänzungs- und Aktualisierungslieferung werden die Marktdaten und Praxishilfen in den Bänden 1 – 4 um Gesetzestexte, aktuelle Marktdaten und Formulare ergänzt bzw. aktualisiert.

Bände 1 und 2: Amtliche Texte

Aktualisiert: Bundesnaturschutzgesetz (2.20.1), Kapitalanlagegesetzbuch

(2.30.4), Versicherungsaufsichtsgesetz (2.30.7), Kapitalanlagegesetzbuch (2.30.9) Die Gesetze sind aktualisiert. Die abgedruckten Auszüge sind von den Änderungen nicht bzw–. nur untergeordnet (redaktionell) betroffen. Es ist jedoch die Angabe zum Aktualitätsstand anzupassen.

Aktualisiert: Baugesetzbuch (2.01)

Es wird ein neuer § 246b in das BauGB eingefügt (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie). Bei der Zulassung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke zur Versorgung von Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben oder möglicherweise infiziert haben, kann bis zum 31. Dezember 2020 nach Anhörung der betreffenden Gemeinde von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des BauGB abgewichen werden.

Aktualisiert: Bürgerliches Gesetzbuch (2.41), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (2.42)

Mit dem Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn sind Änderungen im BGB und im EGBGB erfolgt (Inkrafttreten bereits am 1. April 2020). Bislang waren die Landesregierungen lediglich ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für höchstens fünf Jahre durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach Ausschöpfen dieser Frist war eine erneute Ausweisung bzw. Verlängerung nicht möglich. Durch Einfügung des Wortes „jeweils“ in § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB können die Landesregierungen zukünftig eine bestimmte Gebietskulisse mehrfach für jeweils höchstens fünf Jahre als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen. Mit der Änderung des § 556g Absatz 2 BGB wird der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert. Zwar bleibt das für einen Rückzahlungsanspruch notwendige einfache Rügeerfordernis wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse weiterhin bestehen. Der Mieter hat aber zukünftig einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlten Miete, wenn er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt. Nach Ablauf von 30 Monaten soll der Mieter ebenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete haben, dann aber weiterhin nur bezüglich der nach Zugang der Rüge fällig gewordenen überzahlten Miete. Dies soll auch gelten, wenn das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war. In Artikel 229 EGBGB wird eine Übergangsvorschrift eingeführt, nach der die Änderungen in § 556g BGB nur für Mietverträge über Wohnraum gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge ist das bisher geltende Recht anzuwenden.

Bände 3 und 4: Marktdaten und Formulare

Aktualisiert: Baukostenregionalfaktoren (3.01.8)

Es erfolgt eine Aktualisierung der Erläuterung zu den Sprengnetter Baukostenregionalfaktoren (S-BKRf). Zudem wurden die S-BKRf 4.0 noch einmal neu berechnet und aufgrund kleinerer Abweichungen zu dem Vorergebnis neu veröffentlicht. Auch die Darstellungsform der Tabelle ist optimiert worden.

Aktualisiert: Bewirtschaftungskosten (3.05)

Die durchschnittlichen pauschalierten Bewirtschaftungskosten in v.H. der Nettokaltmiete (Tab. 2) wurden einer Plausibilitätsanalyse unterzogen. Es hat sich gezeigt, dass die durchschnittlichen prozentualen Bewirtschaftungskosten weiterhin verwendet werden können. Lediglich die Abhängigkeit vom Bodenwertniveau musste aufgrund der in den letzten zehn Jahren stark gestiegenen Bodenwertentwicklung (im Bundesdurchschnitt +70%) angepasst werden.

Aktualisiert und erweitert: Tabellen zur Zinseszins- und Rentenrechnung mit Erläuterungen (3.09.4)

Die Tabellen 3 (Barwert der jährlich nachschüssigen Zeitrente mit den Korrekturfaktoren 3a und 3b) und 4 (Endwert der jährlich nachschüssigen Zeitrente mit den Korrekturfaktoren 4a und 4b) sind um die Werte für die Zinssätze -2% bis +1,5% erweitert worden, da diese vermehrt in der Wertermittlungspraxis gefordert sind.

Aktualisiert und erweitert: Nutz- bzw. Wohnflächenfaktoren (3.11)

In dem Kapitel sind nun auch die empirischen Nutzflächenfaktoren aus einem Vorentwurf der Sachwertrichtlinie aufgenommen und die entsprechenden Zahlenbeispiele erweitert worden. Der sogenannte „Nutzflächenfaktor 2“ gibt das durchschnittliche Verhältnis von Brutto-Grundfläche zur Wohn-/Nutzfläche wieder.

Aktualisiert: Preisspiegel für Wohnungsmieten (3.21)

Die Übersicht der Wohnungsmieten für die 150 einwohnerstärksten Gemeinden ohne Mietspiegel in Deutschland wird aktualisiert (Stand 01.01.2020). Die aufgeführten Wohnungsmieten werden für die Baujahre 1980 und 2000 jeweils untergliedert in die Lagemerkmale einfach, mittel und gut.

Aktualisiert: Indizes und Zinssätze (4.03, 4.04, 4.07)

Es erfolgt die Aktualisierung der Einkommensentwicklung (4.03), der Baupreisindizes für Gebäude und Außenanlagen (4.04) sowie des Index „allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse“ (4.07). Topaktuelle Indizes und Zinssätze finden Sie auch auf www.sprengnetter.de in der Rubrik „Produkte & Services / Marktdaten, Karten, Unterlagen-Service / Indizes und Zeitreihen“.

Aktualisiert: Formulare DSGVO (5.94)

Es erfolgt eine Aktualisierung der Formulare, insbesondere:

  • Trennung von gemeinsamen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern in den Verzeichnissen der Verarbeitungstätigkeiten (VVTs)
  • Einfügen der Rechtsgrundlagen in die VVTs
  • Ergänzung der statistischen Landesämter und des Bundesamtes beim VVT – Bewerbung eines neuen Mitarbeiters
  • bei allen VVTs Anpassung des Hinweises der Grenze für Datenschutzbeauftragte auf 20 Personen
  • Ergänzung um diverse Hinweise
  • Transparenzinformationen zu den VVTs angepasst (Hinweis: Webseite nicht aufgenommen, da hier die Datenschutzerklärung auf der Webseite die Transparenz gibt)
  • Ergänzung bzw. Vervollständigung der Transparenzinformationen und Rechtsgrundlagen
  • Anpassung in der allgemeinen Einwilligung zur Löschung
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Ergänzungslieferung
Produktnummer: 10272.1