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Whitepaper Achtung Haftung: Wie Sie Wertermittlungsfehler vermeiden


Bei der Wertermittlung passieren immer wieder ähnliche Fehler. Da diese immer auch ein gewisses Haftungsrisiko bedeuten, hat Sebastian Drießen Ihnen im hier verfügbaren Whitepaper die acht prominentesten weil häufigsten zusammengefasst. Und zwar inklusive Lösungsvorschlägen und Anregungen, wie Sie die Fehler direkt umgehen können.

Gerne geben wir Ihnen für einen kleinen Vorgeschmack einen Überblick über den Inhalt.

  • Falle Nummer 1: Angebotspreise sind keine Kaufpreise. Sprich: Greifen Sie für eine fundierte Wertermittlung nicht auf Angebotsdaten zurück.

  • Falle Nummer 2: Falsche Berücksichtigung von Ertragsbesonderheiten. Das heißt, bei der Ermittlung des ImmoWertV-konformen Ertragswertes ist es wichtig, dass Sie immer mit den marktüblich erzielbaren Mieten rechnen und nicht mit den von diesen abweichenden am Wertermittlungsstichtag tatsächlich bestehenden Mietzahlungen.

  • Falle Nummer 3: Die nicht sachgemäße Anrechnung von Flächen ist ein wahrer „Klassiker“ unter den Fehlern bei der Wertermittlung. Vertrauen Sie also nicht auf die Aussage Ihres Eigentümers oder Ihrer Eigentümerin.

  • Falle Nummer 4: Unzureichende Berücksichtigung von Lagevorteilen oder aber störenden Einflüssen. Achten Sie also darauf, dass Sie die Bodenrichtwerte ggfls. mit sachgemäß ermittelten oder geschätzten Zu- oder Abschlägen berücksichtigen.

 

  • Falle Nummer 5: Die falsche Einschätzung des Wertes der Außenanlagen im Sachwertverfahren. Denn Achtung: Ein Nebengebäude ist beispielsweise keine Außenanlage, wird aber hin und wieder als solche gerechnet.

 

  • Falle Nummer 6: Nicht modellkonformes Arbeiten. Ob Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren oder Ertragswertverfahren: Sie müssen immer im selben Modell bewerten, in dem die Marktdaten auch abgeleitet wurden.

 

  • Falle Nummer 7: Falsche Auswahl des Wertermittlungsverfahrens. Denn verschiedene Gebäudetypen erfordern unterschiedliche Bewertungsverfahren. Welches geeignet ist, muss individuell von Fall zu Fall entschieden werden. Auch, wenn es sich um ein (Kapital-)Anlageobjekt handelt.

 

  • Falle Nummer 8: Ansetzen eines falschen oder ungeprüften Baujahres. Denn: Über das Baujahr einer Immobilie wird die Restnutzungsdauer bestimmt. Aber ist es das Jahr der Baugenehmigung, das Jahr der Fertigstellung des Rohbaus, das Jahr der Fertigstellungsanzeige, das Jahr der Bezugsfertigkeit, das Jahr, das im Energieausweis als Baujahr angegeben ist oder das Jahr, das Ihnen der Auftraggeber mitteilt?

 

Alle Antworten beantwortet Ihnen unser kostenfreies Whitepaper. Hier zum Download.