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Darf man sich „Sachverständiger für Immobilien“ nennen?


In der Außendarstellung geben Sachverständige hin und wieder ihre erworbene Qualifikation in gekürzter Form wieder. Häufig deshalb, um mit weniger Wörtern die Werbung einfacher und leserlicher zu gestalten. Aber Vorsicht: Auch hier gilt das Wettbewerbsrecht, wie ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale erneut zeigt.


Irreführung aufgrund „Omnipotenz“ 

In dem konkreten Fall (vgl. Infobrief 49-50/2022 der Wettbewerbszentrale) hatte ein Sachverständiger mit den Worten „Öffentlich bestellt und vereidigt für KFZ durch die Handwerkskammer …“ geworben. Die Wettbewerbszentrale sah eine Irreführung darin begründet, dass es das Sachgebiet „KFZ“ so nicht gebe. Vielmehr sei der Bereich „KFZ“ in unterschiedliche Sachgebiete untergliedert. Die Angabe habe daher den Eindruck erweckt, der Werbende sei ein omnipotenter Sachverständiger für KFZ, was er faktisch aber nicht war.



Übertragbarkeit des Falls auf den Sachverständigen für Immobilienbewertung

Ähnlich gelagerte Fälle sind aus früherer Rechtsprechung bekannt. So durften zwei zusammenarbeitende Sachverständige im Bauwesen nicht mit „Sachverständige für das Bauwesen“ werben, da kein Sachverstand für das gesamte Bauwesen möglich war. In einem anderen Fall musste es eine öffentlich bestellte Sachverständige für bebaute und unbebaute Grundstücke unterlassen, in den Gelben Seiten mit „ö.b.u.v. SV für Immobilien – IHK…“ zu werben. Hier insbesondere wegen der für die Zielgruppe nicht erschließbaren Abkürzungen sowie die Verwendung des Sachgebiets „Immobilien“, den die IHK nicht vergeben hatte.

Der aktuelle Fall ist also durchaus auch auf Sachverständige für Immobilienbewertung übertragbar. Die kürzere Bezeichnung „Sachverständiger für Immobilien“ ist zu unspezifisch und kann ebenso in unterschiedliche Sachgebiete (u.a. Immobilienbewertung, Bauschadenssachverständiger, Mieten und Pachten, Brandursachenermittlung, Unternehmensbewertung etc.) unterteilt werden. Die Irreführungsgefahr wegen „Omnipotenz“ wäre hier also auch gegeben.



Weitere abmahnfähige Bezeichnungen

Neben einem zu allgemeinen Sachgebiet kann auch die Abkürzung von erworbenen Qualifikationen zu Wettbewerbsverstößen führen, so z.B. die alleinige Bezeichnung „zertifizierter Sachverständiger“ oder „qualifizierter Sachverständiger“ (vgl. Blogbeitrag Abmahngefahr: Transparenzpflicht bei Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter“ oder „qualifizierter Sachverständiger“). Wichtig ist es hier, dass man die Bezeichnung verwendet, die von der die Qualifikation ausstellenden Stelle vergeben wurde. Häufig gibt es auch offizielle Abkürzungen, die bei der zuständigen Stelle erfragt werden können.


Fazit

Bei der Außendarstellung sollten Sachverständige stets darauf achten, dass sie keine abmahnfähigen Bezeichnungen bzw. Abkürzungen verwenden. Dazu gehört auch, dass der Bereich der Sachverständigentätigkeit nicht zu unspezifisch bzw. zu allgemein angegeben werden darf.


? Hinweis 

Weitere Hinweise zum Thema Werbung und Zertifizierung finden Sie in Teil 15, Kapitel 9 und Teil 15, Kapitel 1 des Loseblattwerks „Immobilienbewertung – Lehrbuch und Kommentar“ von Sprengnetter sowie in Sprengnetter-Books


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