Das Baulandmobilisierungsgesetz ist in Kraft getreten
25. Juni 2021
Dr. Torben Stefani
Immobilienwissen DE Rechtliches
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Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 ist am 22. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1802) verkündet worden. Es ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.
Daraus ergeben sich im Sinne eines Artikelgesetzes folgende Auswirkungen:
- Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB)
- Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Änderung der Planzeichenverordnung (PlanZV)
Die prägnantesten Neuerungen des BauGB (Top3) sind diese:
- Einführung des sektoralen Bebauungsplans für den Wohnungsbau (§ 9 Abs. 2d BauGB)
- Weiterentwicklung der Vorkaufsrechte (§§ 24, 25, 28 BauGB)
- Einführung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts zur Stärkung der Innenentwicklung (§ 176a BauGB)
Auf den Blogbeitrag vom 18. Mai 2021 wird verwiesen. An dieser Stelle soll noch ein redaktioneller Fehler aus diesem Blogbeitrag klargestellt werden. Dort wurde zum erweiterten Vorkaufsrecht folgendes ausgeführt: Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter Umständen die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens erfordern. Denn für den Fall, dass der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich überschreitet (um mindestens 10%, eher jedoch 20%), kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert ausüben (§ 28 Abs. 3 BauGB). Während der Referentenentwurf noch diesbezügliche Regelungen zum Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert (das deutliche Überschreiten) zum Inhalt hatte, sind diese in der Beschlussfassung entfallen. Künftig kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht bereits dann zum Verkehrswert ausüben, wenn dieser durch den vereinbarten Kaufpreis überschritten wird. Ein Schwellenwert ist damit nicht mehr gegeben (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Blogbeitrag wurde dementsprechend korrigiert.
Das Bundesgesetzblatt Nr. 33 finden Sie hier.