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„Neutrales“ Gütesiegel wettbewerbswidrig – Gericht zu „Focus“-Siegel


Das Landgericht München I hat in einem Urteil von Mitte Februar 2023 das Focus-Siegel, das an Ärzte vergeben wird, als wettbewerbswidrig untersagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, kann aber auch Auswirkungen auf andere Focus-Siegel haben.

Gütesiegel sollen Vertrauen bei Verbrauchern erzeugen. Den Wert eines solchen Siegels als Verbraucherinformation hat das LG München nun in Frage gestellt.

 

Vergabe Gütesiegel an Ärzte wettbewerbswidrig

Die Wettbewerbszentrale hatte die Verleihung dieser Siegel für wettbewerbsrechtlich nicht zulässig gehalten und gegen die Vergabe der Siegel geklagt. Das LG München hat in seinem Urteil vom 13.02.2023, Az.: Az 4 HKO 14545/21 dieser Klage stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird wohl mindestens eine weitere Instanz beschäftigen.

 

FOCUS-Siegel auch für Immobilienmakler

Es gibt noch weitere Gütesiegel, die von dem Magazin Focus vergeben werden, so auch das Siegel für Immobilienmakler. Diese Siegel werden von dem Magazin im ersten Quartal eines neuen Jahres verschickt. Viele Firmen freuen sich über das Gütesiegel und posten die Auszeichnung in den sozialen Netzwerken.

 

Gütesiegel für 2.000,- EUR

Die Wettbewerbszentrale hatte unter anderem moniert, dass das Gütesiegel gegen Bezahlung eines Geldbetrages von 2.000,- EUR vergeben werde. Damit verstoße die Vergabe des Siegels gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot.

Nach einem Artikel der Legal Tribune Online, die aus dem Urteil des LG München zitiert, habe sich das Gericht daran gestört, dass das Siegel mit der „Focus Empfehlung“ aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung vergeben werde. Das sei jedoch nicht der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher fälschlicherweise von einer sachgerechten Prüfung vor Vergabe des Siegels ausgehen.

 

Urteil mit Signalwirkung?

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird nun die Argumentation der Wettbewerbszentrale mit der des Burda-Verlages abgeglichen werden. Sollte das Urteil auch in zweiter Instanz Bestand haben, hätte dies eine Signalwirkung auch für die weiteren Siegel, die vom Burda-Verlag vergeben werden. Auch das Focus-Siegel für Immobilienmakler könnte deshalb in Zukunft davon betroffen sein.

Interessant für das weitere Verfahren ist eine weitere Erwägung des Gerichts, die die Legal Tribune Online zitiert, wenn es um die Finanzierung redaktioneller Angebote wie des FOCUS durch solche Siegel geht:

„Dass dies eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung redaktioneller Beiträge sei, zeige der eigene Vortrag des Verlages, wonach die Magazine mit den Ärztelisten zu früherem Zeitpunkt ganz offensichtlich anders finanziert worden waren.“

 

Prüfung durch eine Jury

Die unabhängige Prüfung vor der Vergabe eines Sigels durch eine unabhängige Jury scheint demnach eine erhebliche Bedeutung für die Vergabe und die Nutzung eines Siegels zu haben. Selbstverständlich spielt bei dieser Gerichtsentscheidung auch die Bekanntheit des Focus eine Rolle. Das LG München hat in seinem Urteil eine Parallele zur Nutzung des Prüfsiegels der Stiftung Warentest gezogen und die Bedeutung der Siegel für Verbraucherentscheidungen hervorgehoben.

 

Rechtsprechung auch bei falscher Sachverständigenbezeichnung

Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung wird damit fortgesetzt. Vor kurzem hatte gerade eine Entscheidung für Aufsehen gesorgt, dass es keinen Sachverständigen für Immobilien gebe und deshalb eine solche Bezeichnung ebenfalls irreführend ist. Sprengnetter-Fachmann Sebastian Drießen hat das Urteil hier kommentiert: https://shop.sprengnetter.de/blog/darf-man-sich-sachverstaendiger-fuer-immobilien-nennen

 


Fortsetzung folgt

Die Fortsetzung des Verfahrens wird von unserem Gastautor Sven R. Johns aufmerksam beobachtet (aktueller Stand: 14.02.2023). Einen ausführlichen Beitrag zum Thema finden Sie in der kommenden Ausgabe des Magazins „IMMOBILIENMAKLER. Liebe, was Du tust.“ (erscheint Anfang Mai; kostenfrei zu lesen unter folgendem Link: https://shop.sprengnetter.de/immobilienmakler-liebe-was-du-tust)

💡 Sie haben Fragen zum Einsatz von Gütesiegeln? Schreiben Sie gerne eine Mail an Rechtsanwalt Sven R. Johns: office@datenschutz.immobilien