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Mietspiegelreformgesetz tritt am 01. Juli 2022 in Kraft


Die Reform des Mietspiegelgesetzes ist final beschieden. Das Gesetz ist am 17. August im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 01. Juli 2022 in Kraft. Einen ersten Überblick finden Sie in unserem letzten Blogbeitrag vom 28. Juni. Das reformierte Gesetz verpflichtet Mieter und Vermieter u.a. auf Verlangen zu Auskünften, die der Erstellung qualifizierter Mietspiegel dienen sollen. Diese sind:

Erhebungsmerkmale

  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung
  • Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
  • Art der Miete und Miethöhe
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit
  • Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, z.B. Verwandtschaft, Beschäftigungsverhältnis, Übernahme von Pflichten durch Mieter

Hilfsmerkmale

  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen und Anschriften der Mieter und Vermieter.

Wird die Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro.

Im Zuge des Mietspiegelreformgesetzes werden insbesondere das BGB in den §§ 558c und 558d angepasst und ergänzt und das EGBGB in Artikel 229 um einen neuen § 62 (Regelung bis wann Gemeinden, die aufgrund der neuen Pflicht erstmals einen Mietspiegel erstellen, diesen zu veröffentlichen haben) sowie ein neuer Artikel 238 (Regelungen zur Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel) ergänzt.

? Unser Tipp:

Weitere Infos zu dem Thema erhalten Sie im Web-Seminar von Dr. Jürgen Gante.