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Nutzungsspezifische Besonderheiten der Barrierefreiheit in der Immobilienbewertung – erkennen und beurteilen!

Die ImmoWertV 2021 fordert unter § 2, Abs. 3, Punkt 10 d) bei der Berücksichtigung der Ausstattung und Qualität der baulichen Anlagen explizit die Beurteilung der Barrierefreiheit. Diese
ist jedoch nur anhand einer differenzierten Betrachtung der Nutzung und der damit einhergehenden bauordnungsrechtlichen Legitimation sowie unter Berücksichtigung einer davon abweichenden Nachnutzung möglich. Grundsätzlich wird dabei zwischen öffentlich zugänglichen Gebäuden und Wohnungen bzw. wohnungsähnlichen Nutzungen unterschieden. 

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