Was bedeutet eigentlich der Begriff GEG?
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Energiewende einfach erklärt! #GEG
Was bedeutet eigentlich….
… der Begriff GEG?
Herzlich Willkommen in unserem Stichwortverzeichnis „Energiewende“! EU-Taxonomie, Greendeal, das neue GEG, Klimaneutralität – diese Begriffe sind aktuell in aller Munde. Aber was genau sagen sie aus? Und wie können Sie diese Nische besetzen? Erklärungen und Lösungen haben wir.
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Hier und jetzt für Sie erläutert: Der Begriff „GEG“.
Das Gebäudeenergiegesetz (= GEG) ist 2020 in Kraft getreten und wurde im vergangenen Jahr erstmalig novelliert. Die beschlossenen Änderungen sind zum 01.01.2023 in Kraft getreten und betreffen insbesondere Neubauten. Im Fokus steht der Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf werden von bisher 75 % auf 55 % verschärft. Weitere Änderungen betreffen u.a. ein vereinfachtes Nachweisverfahren und die Änderung und Klarstellung von Primärenergiefaktoren.
Bei der zweiten GEG-Novellierung, die noch vor der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden soll und voraussichtlich am 01.01.2024 in Kraft treten wird, steht der Gebäudebestand im Mittelpunkt. Denn die Bundesregierung hat das Ziel, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu schaffen. Folgende drei Leitgedanken liegen dem zukünftigen GEG zugrunde:
- Die Einsparung fossiler Energien (in erster Linie Gas und Öl).
- Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieimporten durch den Einsatz von erneuerbaren Energien bei Neubauten und im Bestand.
- Das Setzen von Investitions- und Modernisierungsanreizen.
Ab dem 01.01.2024 soll jede neu eingebaute Heizung in Neubauten und in Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) zu mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Durch den Koalitionsausschuss wurde der vorliegende Referentenentwurf im März bereits relativiert. Nun ist die Rede von „möglichst“ jeder neu eingebauten Heizung. Auch die Übergangsfristen wurden erweitert und die Erfüllungsoptionen – insbesondere für Neubauten durch die Nutzung von Solarthermieanlagen – weiter ergänzt.
Für bestehende Heizungen, die ordnungsgemäß funktionieren, soll es auch weiterhin keine sofortige Austauschpflicht geben. Bestehende Gas- und Ölheizungen könnten damit weitergenutzt werden, müssen jedoch in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden. So sieht es auch das aktuelle GEG vor. Länger betrieben werden können intakte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Diese sind bisher von der Austauschpflicht nach 30 Jahren ausgenommen und sollen es auch bleiben. Gleiches gilt für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit dem 01.02.2002 selbst bewohnt.
Haben Eigentümer das 80. Lebensjahr vollendet und hat deren Gebäude, das sie selber bewohnen, nicht mehr als sechs Wohneinheiten, so soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt für Wohnungseigentümer und deren Etagenheizung, wenn die Eigentümer 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Wichtig ist aber: Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
Quelle: Artikel „Heizungs-Austausch darf für Makler kein Fremdwort mehr sein – politisch gibt es aber derzeit mehr Fragen als Antworten“, Kerstin Nell. Aus: IMMOBILIENMAKLER. Liebe, was Du tust. Ausgabe 01/2023, S. 74 ff.
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