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Abmahngefahr: Transparenzpflicht bei Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter“ oder „qualifizierter Sachverständiger“

Autoren: Sebastian Drießen, Lukas Röwe, Sprengnetter Zertifizierung



Die Wettbewerbszentrale informiert in ihrem aktuellen Infobrief (31-32/2022) über die Abmahnfähigkeit von irreführender Werbung. Ein Sachverständigenbüro hatte für die Erstellung von Wertgutachten wie folgt geworben:


„… Unser Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern nutzt unser hochspezialisiertes Wissen, unsere Fertigkeiten und unsere umfangreiche Erfahrung, um unvoreingenommen Gutachten zeitnah und zu einem fairen Preis zu erstellen. (…)“


Warum ist diese Werbung irreführend?

Grundsätzlich gilt, dass Werbung mit einer Zertifizierung oder Qualifikation transparent sein muss. Diese konkrete Werbung wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet, da wichtige Informationen im Werbetext fehlten. Es war nicht erkennbar,

  • welche Personen eine Zertifizierung/Qualifikation besaßen,
  • für welchen Sachbereich eine Zertifizierung/Qualifikation vorlag und
  • welche Zertifizierungsstelle das Zertifikat ausgestellt hatte.

Bereits in der Vergangenheit wurden solche Werbeaussagen von Gerichten als unzulässige geschäftliche Handlung angesehen, die gegen § 5a UWG („Irreführung durch Unterlassen“) verstoßen. So zum Beispiel die alleinige Bezeichnung als „anerkannter Sachverständiger“ oder als „geprüfter Sachverständiger“ (ohne Angabe der Institution, die die Prüfung abgenommen bzw. die Anerkennung ausgesprochen hat).


Der Begriff „Werbung“ wird sehr weit gefasst

Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale hatte u. a. in der Ausgabe 3/2019 der „immobilien & bewerten“ aufgeführt, dass nicht nur die Aussagen auf der eigenen Homepage als geschäftliche Handlung (= Werbung) zählen, sondern ebenfalls Aussagen in Flyern, Werbeprospekten sowie Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften. Gleiches gilt für Hinweise auf Briefbögen und Visitenkarten, in Schulungsunterlagen sowie für Einträge in Telefon- und Branchenbüchern, für Fahrzeugbeschriftungen und auch für mündliche Aussagen über Mitbewerber.


Bei der Angabe der erworbenen eigenen Zertifizierung oder sonstigen Qualifikation ist es wichtig zu beachten, dass dies in der Regel als geschäftliche Handlung zählt und demnach weitere wichtige Informationen – wie oben dargestellt – aufgeführt werden müssen. Sollten diese fehlen, drohen Abmahnungen wegen „Irreführung“ bzw. „Irreführung durch Unterlassen“. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht zu Rate gezogen werden.


Fazit

Bei der Angabe der erworbenen eigenen Zertifizierung oder sonstigen Qualifikation ist es wichtig zu beachten, dass dies in der Regel als geschäftliche Handlung zählt und demnach weitere wichtige Informationen – wie oben dargestellt – aufgeführt werden müssen. Sollten diese fehlen, drohen Abmahnungen wegen „Irreführung“ bzw. „Irreführung durch Unterlassen“. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht zu Rate gezogen werden.




? Hinweis

Weitere Hinweise zum Thema Werbung und Zertifizierung finden Sie in Teil 15, Kapitel 9 und Teil 15, Kapitel 1 des Loseblattwerks „Immobilienbewertung – Lehrbuch und Kommentar“ von Sprengnetter sowie in Sprengnetter-Books


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